Neues Arbeitsrecht in katholischer Kirche greift nicht bundesweit

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Neues Arbeitsrecht in katholischer Kirche greift nicht bundesweit. beck-aktuell, 31.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189846)
In der katholischen Kirche gilt ab 01.08.2015 ein neues liberaleres Arbeitsrecht, nach dem wiederverheirateten Geschiedenen in katholischen Krankenhäusern, Seniorenheimen, Kindergärten oder Schulen nur in Ausnahmefällen gekündigt werden darf. Allerdings wird es nicht bundesweit umgesetzt, sondern nur in 23 der 27 Diözesen. Die drei bayerischen Bistümer Eichstätt, Regensburg und Passau sowie Berlin sind vorerst nicht dabei.
Gleichgeschlechtliche Partnerschaft nicht mehr automatisch ein Nichteinstellungsgrund
Scheidung und standesamtliche Heirat sind für Mitarbeiter etwa in katholischen Krankenhäusern, Seniorenheimen, Kindergärten oder Schulen künftig nur noch in Ausnahmefällen ein Kündigungsgrund. Auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist nicht mehr automatisch ein Hindernis für einen Job in einer Einrichtung unter kirchlicher Trägerschaft.
Bischöfe entscheiden selbst, ob sie die neuen Regeln anwenden
Für die Kirchen - auch für die evangelische - gelten im Arbeitsrecht traditionell besondere Bestimmungen. Die Änderungen für die katholische Kirche, genannt Grundordnung, hatten die deutschen Bischöfe im Frühjahr per Mehrheitsbeschluss auf den Weg gebracht. Die drei bayerischen Bistümer Eichstätt, Regensburg und Passau allerdings scheren wegen inhaltlicher Bedenken aus und übernehmen die Lockerungen zunächst nicht. Auch das derzeit vakante Erzbistum Berlin wendet die geänderten Regeln noch nicht an, dürfte sie aber nach Amtseinführung des neuen Erzbischofs Heiner Koch im September 2015 in Kraft setzen. Allerdings ist es jedem Bischof überlassen, ob er sie in seiner Diözese auch anwendet. Konservative Kirchenleute sehen Probleme bei der praktischen Umsetzung und befürchten, der neue Ansatz könnte der Kirchenlehre zuwiderlaufen.
Keine Gültigkeit für Mitarbeiter mit besonderer Loyalitätsverpflichtung
Für viele Mitarbeiter mit einer besonderen Loyalitätsverpflichtung, etwa pastorale Beschäftigte, Religionslehrer oder Kindergartenleiter, gelten die liberaleren Regeln nicht. Welcher Personenkreis in jedem Bistum genau darunterfällt, steht zum Teil noch nicht endgültig fest. Angewandt wird das neue Arbeitsrecht in der Regel sowohl bei schon angestellten Mitarbeitern als auch bei Neueinstellungen. Das heißt, wer nach einer Scheidung wieder geheiratet hat, kann sich durchaus Hoffnungen auf einen Job in einer kirchlichen Einrichtung machen. Die Kirchen sind mit rund 1,2 Millionen Beschäftigten in Deutschland zweitgrößter Arbeitgeber nach dem öffentlichen Dienst. Die katholische Kirche zählt etwa 650.000 Beschäftigte, darunter 590.000 in Sozialeinrichtungen der Caritas.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
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Neues Arbeitsrecht in katholischer Kirche greift nicht bundesweit. beck-aktuell, 31.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189846)



