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Neue EU-Vorschriften sollen Prozesskostenhilfe in Strafverfahren garantieren

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Das Recht auf Prozesskostenhilfe sowie die Prozesskostenhilfe selbst sollen künftig EU-weit einheitlich gehandhabt werden. Der Rat hat dafür am 13.10.2016 die Richtlinie über Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren sowie in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verabschiedet. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie binnen 30 Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Union in innerstaatliches Recht umsetzen. Die neuen Rechte gelten ab Mai 2019.

Bedürftigkeits- und Begründetheitsprüfung vorgesehen

Nach der Neuregelung soll Prozesskostenhilfe spätestens vor einer Befragung insbesondere durch die Polizei beziehungsweise vor bestimmten Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen gewährt werden. Vorgesehen seien eine Bedürftigkeitsprüfung (Einkommen und Vermögen des Betroffenen) und/oder einer Begründetheitsprüfung (ob die Prozesskostenhilfe notwendig ist, um angesichts der Fallumstände den Zugang zur Justiz zu garantieren). Bei der Bedürftigkeitsprüfung seien nach der Richtlinie alle einschlägigen objektiven Kriterien wie Einkommen, Vermögen, familiäre Umstände des Betroffenen, die Kosten eines Rechtsbeistands und der Lebensstandard im betreffenden Mitgliedstaat zu berücksichtigen. Mit dieser Prüfung könne festgestellt werden, ob einem Verdächtigten oder Beschuldigten tatsächlich die Mittel fehlen, einen Rechtsbeistand zu bezahlen. Bei der Begründetheitsprüfung seien die Schwere der Straftat und der zu gewärtigenden Strafe sowie die Komplexität des Falls zu berücksichtigen. Diese Prüfung diene der Klärung der Frage, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Interesse der Rechtspflege liegt.

Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Auch in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sieht die Richtlinie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe vor. Dieses Recht gelte sowohl in dem Mitgliedstaat, der einen solchen Haftbefehl vollstreckt, als auch – bei strafrechtlichen Ermittlungen – in dem Mitgliedstaat, in dem er ausgestellt wurde, heißt es in der Mitteilung der Kommission.

Regelungen zum Bewilligungsverfahren angepasst

Die Richtlinie gewährleiste, dass über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedachtsamer entschieden wird und Antragstellern schriftlich die Gründe mitgeteilt werden, wenn ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird. Sie enthalte auch Regeln zur Qualitätssicherung und zur Schulung der Personen, die über den Anspruch auf Prozesskostenhilfe entscheiden, sowie zur Schulung der einschlägig tätigen Anwälte. Bei Verstößen gegen die aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte müssten wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.