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Europaparlament beschließt neue Regeln zur Versicherungsvermittlung für besseren Verbraucherschutz

„Das unsichtbare Recht“

Das Europäische Parlament hat am 24.11.2015 neue Vorschriften für den Verkauf von Versicherungen beschlossen, die Verbrauchern neben besseren Informationen und mehr Transparenz auch ein einheitliches Schutzniveau auf allen Versicherungsvertriebskanälen garantieren sollen. Die neuen Regeln gelten demnach nicht nur für Versicherungsunternehmen und -vermittler, sondern für alle Marktteilnehmer, die Versicherungen verkaufen, wie etwa Reisebüros und Autovermietungsfirmen. Sie müssen noch von den Mitgliedstaaten gebilligt werden.

Versicherungsvertreiber müssen registriert und liquide sein

Nach den neuen Vorschriften sollen Versicherungsvertreiber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben, eingetragen werden. Versicherungsunternehmen und Vertreiber sind verpflichtet, dem Kunden ihre Identität, Anschrift sowie das Register, in dem sie eingetragen wurden, mitzuteilen. Weiterhin müssen Versicherungsvermittler eine Versicherung, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckt, in Höhe von mindestens 1,25 Millionen Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1,85 Millionen Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abschließen. Um die Kunden dagegen zu schützen, dass ein Versicherungsvertreiber finanziell nicht in der Lage ist, eine Prämie oder einen Erstattungsbetrag auszuzahlen, müssen die Vertreiber über eine finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, die jederzeit 4% der Summe ihrer jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 18.750 Euro, entspricht.

Bessere Information und mehr Transparenz

Außerdem sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, den Kunden Informationen über die Art der Vergütung, die ihre Angestellten beim Vertrieb von Versicherungsprodukten erhalten, zukommen zu lassen. Bei bestimmten komplexen Lebensversicherungsprodukten umfassen die Informationen auch die Gesamtkosten des Versicherungsvertrags einschließlich Beratungs- und Dienstleistungskosten. Darüber hinaus haben Versicherungsvertreiber etwaige Interessenkonflikte offenzulegen. Weiterhin sollten deren Vergütungsregelungen keine Anreize schaffen, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, wenn ein anderes Produkt den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechen würde.

Ausnahmen für bestimmte Versicherungsvertreiber

Vor Abschluss eines Vertrags über Versicherungsprodukte (die keine Lebensversicherungsprodukte sind), sollte der Kunde ein Informationsblatt mit standardisierten Informationen zur Art der Versicherung, zu den vertraglichen Verpflichtungen, den abgedeckten und ausgeschlossenen Risiken und zu anderen Elementen in klarer Sprache erhalten. Ähnliche Vorschriften gelten bereits für komplexe Lebensversicherungsprodukte. Die Vorschriften gelten nicht für alle Versicherungsvertreiber. Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen darstellt und der Abdeckung des Schadens- oder Diebstahlrisikos dient, oder wenn die Prämie für das Versicherungsprodukt bei anteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 600 Euro übersteigt. Die neuen Vorschriften müssen noch von den Mitgliedstaaten gebilligt werden, die sie binnen 24 Monaten umsetzen müssen.