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Mindestlohn liegt ab 2017 bei 8,84 Euro

Klageindustrie

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 01.01.2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht. Wie die Bundesregierung am 26.10.2016 mitteilte, hat das Kabinett eine entsprechende Verordnung verabschiedet. Umgesetzt wird damit die Entscheidung der Mindestlohnkommission vom Juni 2016. Die Regelung soll zum 01.01.2017 in Kraft treten.

Tarifentwicklung entscheidend

Nach dem Mindestlohngesetz entscheidet eine ständige Kommission der Tarifpartner alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns, das nächste Mal also 2018. Der Mindestlohnkommission gehören drei stimmberechtigte Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwei beratende Wissenschaftler und der Vorsitzende an. Das Gremium habe sich bei seiner Entscheidung am 28.06.2016 nachlaufend an der Tarifentwicklung – also an den Branchen-Tarifabschlüssen der vergangenen 15 Monate – orientiert, erläutert die Bundesregierung. Die Mindestlohnkommission sei vom Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ausgegangen. Die Kommission habe auch geprüft, ob der Mindestlohn Arbeitnehmer angemessen schützt. Er dürfe fairen Wettbewerb und Beschäftigung nicht gefährden.

Ökonomische Auswirkungen des Mindestlohns noch nicht absehbar

Zusammen mit ihrem Beschluss hat die Kommission der Bundesregierung ihren ersten Bericht zum gesetzlichen Mindestlohn vorgelegt. Die Kommission habe darauf verwiesen, dass mit dem bestehenden Datenmaterial keine eindeutigen Effekte des Mindestlohns auf Arbeitskosten, Produktivität und Lohnstückkosten nachzuweisen waren. Die ökonomischen Auswirkungen des Mindestlohns könnten gut eineinhalb Jahre nach seiner Einführung noch nicht abschließend bewertet werden.

Ausnahmen bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen

Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 01.01.2017 müssten diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro vorsehen. Für Zeitungszusteller gilt ab dem 01.01.2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 Euro. Ab dem 01.01.2018 müssten alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro bekommen, heißt es in der Mitteilung der Bundesregierung.