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Kommission schlägt Neuregelungen zum grenzüberschreitenden Online-Handel vor

Carl von Ossietzky

Die Europäische Kommission will den Online-Handel ankurbeln, gegen Geoblocking vorgehen, die grenzüberschreitende Paketzustellung erschwinglicher gestalten und für einen besseren Schutz der Verbraucher sorgen. Dazu hat sie am 25.05.2016 drei Gesetzesvorschläge unterbreitet.

Geoblocking soll verhindert werden

Wie die Kommission mitteilt, will sie mit ihrem Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts dafür sorgen, dass Verbraucher, die Dienstleistungen oder Waren in einem anderen Mitgliedstaat online oder vor Ort erwerben wollen, nicht durch unterschiedliche Preise, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen diskriminiert werden. Die neue Regelung soll für Rechtssicherheit bei online oder offline gehandelten Waren und Dienstleistungen sorgen und sicherstellen, dass die dafür maßgeblichen Vorschriften auch durchgesetzt werden können. Damit Unternehmen nicht übermäßig belastet werden, soll nach den Plänen der Kommission aber keine Verpflichtung zu einer EU-weiten Zustellung eingeführt werden. Zudem seien kleine, unter einem nationalen Umsatzsteuer-Schwellenwert liegende Unternehmen von bestimmten Vorschriften ausgenommen.

Grenzüberschreitende Paketzustellung wird neu geregelt

Die Kommission will zudem die Preistransparenz und die Regulierungsaufsicht bei den grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten verbessern. Verbraucher und Einzelhändler sollen nach dem Vorschlag für eine Verordnung über grenzüberschreitende Paketzustelldienste in Zukunft von günstigeren Tarifen und praktischen Rücksendemöglichkeiten auch dann profitieren, wenn Sendungen in abgelegene Randgebiete gehen oder aus diesen verschickt werden. Die Kommission schlägt keine Obergrenze für Zustelltarife vor. Die Preisregulierung werde nach der Verordnung nur bei einem Versagen des Wettbewerbs als letztes Mittel eingesetzt. Die Kommission will 2019 über die bis dahin erzielten Fortschritte Bilanz ziehen und dann beurteilen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Die Verordnung soll auch wettbewerbsfördernd wirken, da sie vorschreibt, dass Dritte einen transparenten und nicht diskriminierenden Zugang zu grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten und -infrastrukturen erhalten sollen. Die Kommission will mit der Veröffentlichung der Tariflisten von Universaldienstanbietern für mehr Wettbewerb unter den Anbietern und für mehr Preistransparenz sorgen.

Verbraucherschutz beim Online-Shopping soll erhöht werden

Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sollen die nationalen Behörden mit mehr Befugnissen zur besseren Durchsetzung der Verbraucherrechte ausgestattet werden. Sie könnten in Zukunft überprüfen, ob Verbraucher durch Geoblocking diskriminiert werden oder die für den Kundendienst geltenden Bedingungen (beispielsweise das Rücktrittsrecht) mit EU-Recht unvereinbar sind sowie anordnen, dass Websites mit betrügerischen Angeboten sofort gelöscht werden. Die nationalen Behörden sollen außerdem Informationen bei den Registrierstellen für Domainnamen und Banken anfordern können, um die Identität des verantwortlichen Händlers zu ermitteln. Bei EU-weiten Verstößen gegen Verbraucherrechte soll die Kommission künftig mit den nationalen Durchsetzungsbehörden gemeinsame Maßnahmen koordinieren können, mit denen diesen Praktiken Einhalt geboten werden soll. Sie will dafür sorgen, dass ein für die Mitgliedstaaten und Unternehmen zeit- und ressourcensparender Verbraucherschutz betrieben wird.

Aktualisierte Leitfäden über unlautere Geschäftspraktiken veröffentlicht

Die Kommission hat zudem aktualisierte Leitfäden über unlautere Geschäftspraktiken veröffentlicht. Dabei geht es ihren Angaben zufolge um Klarstellungen zur Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. So müsse beispielsweise jede als "Gewerbetreibender“ eingestufte Online-Plattform, die für Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte wirbt, dafür sorgen, dass ihre Geschäftspraktiken mit dem EU-Verbraucherschutzrecht voll in Einklang stehen. Solche Plattformen müssten unmissverständlich erklären, dass Privatpersonen, die Waren verkaufen, nicht den Regeln zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken unterliegen. Suchmaschinen müssten deutlich zwischen bezahlten und natürlichen Suchergebnissen unterscheiden. Die überarbeiteten Leitlinien enthielten auch zwei, von allen Interessenträgern mitgetragene Selbstregulierungsgrundsätze: Einer betreffe die Preisvergleichsinstrumente zur besseren Einhaltung der Richtlinie und der andere die bessere Durchsetzung der Regeln zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken zum Schutz vor irreführenden und unzutreffenden Umweltschutzangaben.