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Kabinett beschließt TKG-Änderungen zur Gewährleistung der Netzneutralität

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Das Bundeskabinett hat am 03.08.2016 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen, um europäische Vorgaben zur Gewährleistung der Netzneutralität umzusetzen. Dies teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Mit dem geplanten Gesetz sollen insbesondere neue Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die EU-Vorgaben, so bei unzulässigen Beschränkungen des Datenverkehrs, eingeführt werden.

Umsetzung der Verordnung 2015/2120/EU

Das Ministerium erläutert, dass das geplante Gesetz der Umsetzung der Verordnung (EU) 2015/2120 diene. Mit dieser Verordnung sei europaweit einheitlich geregelt, dass Internetzugangsanbieter einen diskriminierungsfreien Zugang zum offenen Internet gewährleisten müssen. Zudem müssten die Internetzugangsanbieter die Endnutzer über die Auswirkungen von Geschäftsmodellen auf den Zugang zum offenen Internet informieren. Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmung obliege den nationalen Regulierungsbehörden, in Deutschland also der Bundesnetzagentur.

Bußgelder bis zu 500.000 Euro bei unzulässigen Beschränkungen des Datenverkehrs

Laut Ministerium werden mit den geplanten Änderungen die Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur klargestellt und neue Bußgeldregelungen geschaffen. Beschränke ein Dienstanbieter künftig in unzulässiger Weise den Datenverkehr und komme er einer vollziehbaren Anordnung der Bundesnetzagentur nicht nach, könnten Bußgelder bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Bußgelder bis zu 100.000 Euro könnten fällig werden, wenn Internetanbieter ihre Kunden über vertragsgemäße Beschränkungen des offenen Internetzugangs oder über die Rechte der Nutzer, wenn die tatsächliche Datenübermittlung von der vertraglich vereinbarten abweicht, nicht ordnungsgemäß informieren.