Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

Kabinett beschließt StVO-Novelle

Carl von Ossietzky

Das Kabinett hat am 15.06.2016 die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für mehr Verkehrssicherheit beschlossen. Die Neuregelung sieht vor, dass die Straßenverkehrsbehörden vor Schulen, Kindergärten oder Altenheimen leichter Tempo 30 anordnen können. Zudem dürfen Erwachsene Kinder, die auf dem Gehweg Fahrrad fahren, künftig ebenfalls mit dem Rad auf dem Gehweg begleiten. Geregelt wird außerdem die Nutzung von Radwegen durch E-Bikes. Neu gefasst werden auch die Regeln zur Bildung der Rettungsgasse. Damit die Novelle in Kraft treten kann, muss der Bundesrat noch zustimmen.

Tempo 30 vor Schulen, Kindergärten und Altenheimen erleichtern

Die Straßenverkehrsbehörden dürfen auf Hauptverkehrsstraßen bislang nur bei Nachweis einer ungefähr um ein Drittel über dem Normalfall liegenden besonderen Gefahrenlage streckenbezogen Tempo 30 anordnen – beispielsweise durch Nachweis eines Unfallschwerpunktes. Wie das Bundesverkehrsministerium mitteilte, soll diese Anordnungshürde künftig entfallen. Die Straßenverkehrsbehörden können damit beispielsweise vor Schulen, Kindergärten, Altersheimen leichter Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen anordnen.

Erwachsene dürfen radfahrende Kinder begleiten

Bisher gilt: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Erwachsene dürfen das nicht. Das Kind fährt auf dem Gehweg, der Erwachsene begleitet mit dem Rad auf der Straße. Nach der geplanten Neuregelung dürfen Erwachsene radfahrende Kinder bis acht Jahre auch mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten.

Nutzung von Radwegen durch E-Bikes

Künftig dürfen auch E-Bikes außerorts generell und innerorts auf ausgewiesenen Radwegen fahren. Die neuen Regelungen gelten allerdings ausdrücklich nicht für die schnellen Elektrofahrräder, die so genannten S-Pedelecs, die deutlich schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren können, betonte das Ministerium. Über die Freigabe der Radwege entscheiden die Länder.

Klarstellung zur Bildung einer Rettungsgasse

Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse auf mehrspurigen Außerortsstraßen wird vereinfacht formuliert. Ziel ist nach Mitteilung des Ministeriums, dass sie in Zukunft im Sinne der Verkehrssicherheit und der Unfallrettung besser befolgt wird: Fahrzeuge müssen künftig für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrsteifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.