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Kabinett beschließt Entwurf für neunte GWB-Novelle

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Das Bundeskabinett hat am 28.09.2016 einen Gesetzentwurf für eine neunte GWB-Novelle beschlossen. Dies teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Die geplante Novelle schaffe den wettbewerblichen Rahmen im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Märkte, verschärfe die Haftung von Konzernen und Rechtsnachfolgern für Kartellbußgelder und setze die europäische Richtlinie 2014/104/EU zum Kartellschadensersatz um.

Ausweitung der Fusionskontrolle

Das Bundeskartellamt werde künftig Phänomene wie Netzwerk- und Skaleneffekte oder den Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten bei der Prüfung der Marktbeherrschung von Unternehmen ausdrücklich berücksichtigen können, so Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD). Im Bereich der Fusionskontrolle sollen, so Gabriel weiter, auch Übernahmen von Unternehmen geprüft werden können, deren wettbewerbliches Potential sich noch nicht in den Umsatzerlösen, aber in einem besonders hohen Kaufpreis von über 400 Millionen Euro zeige.

Haftung von Konzernen und Rechtsnachfolgern

Die 9. GWB-Novelle solle darüber hinaus bestehende Rechtslücken bei der Verantwortlichkeit von Muttergesellschaften und Rechtsnachfolgern für Kartellverstöße von Tochtergesellschaften beziehungsweise von erworbenen Unternehmen schließen. Dadurch werde wirksam verhindert, dass sich Unternehmen künftig Geldbußen in Millionenhöhe durch nachträgliche Umstrukturierungen oder Vermögensverschiebungen entziehen können, erläutert das Ministerium. Reagiert werde damit auf konkrete Fälle in der Vergangenheit, bei denen sich Unternehmen auf diese Weise der Zahlung einer Geldbuße entzogen hätten.

Umsetzung der EU-Richtlinie zum Kartellschadensersatz

Gleichzeitig werde mit der GWB-Novelle die europäische Richtlinie 2014/104/EU zum Kartellschadensersatz in deutsches Recht umgesetzt. Die Bundesregierung setze zudem den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um, Kooperationen von Presseverlagen im verlagswirtschaftlichen Bereich vom Kartellverbot auszunehmen, um deren wirtschaftliche Basis für den intermedialen Wettbewerb zu stärken.