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Kabinett beschließt Gesetzentwurf zu besserem Schutz von Stalking-Opfern

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2016 einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes von Stalking-Opfern beschlossen. Dies teilte das Bundesjustizministerium mit. Danach soll es künftig für die Erfüllung des Stalking-Tatbestands (§ 238 StGB) ausreichen, wenn Handlungen des Täters objektiv geeignet sind, beim Opfer Beeinträchtigungen hervorzurufen.

Umgestaltung des Stalking-Tatbestands in potentielles Gefährdungsdelikt

Bislang müssen Nachstellungen schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebens verursacht haben, etwa einen Umzug. Künftig sollen Stalking-Opfer besser geschützt und Täter leichter verurteilt werden können. Stalking soll "bereits dann strafbar sein, wenn das Opfer dem Druck nicht nachgibt und sein Leben nicht ändert. Es darf nicht sein, dass man zum Beispiel erst umziehen muss, damit ein Stalker strafrechtlich belangt werden kann. Denn: Nicht die Opfer sollen gezwungen werden, ihr Leben zu ändern, sondern die Stalker", erklärt Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Dazu sieht der Entwurf eine Umgestaltung des Stalking-Tatbestands in ein Eignungsdelikt (potentielles Gefährdungsdelikt) vor: Strafbar machen soll sich, wer beharrlich einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die objektiv dazu geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt ist danach nicht mehr erforderlich.

Stalking-Tatbestand soll aus Katalog der Privatklagedelikte gestrichen werden

Außerdem sieht der Entwurf vor, dass der Stalking-Tatbestand aus dem Katalog der Privatklagedelikte gestrichen wird. Ferner wird die effektive Durchsetzung von Vergleichen in Gewaltschutzverfahren verbessert. Gegenwärtig ist nur der Verstoß gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung strafbar, nicht aber der Verstoß gegen eine in einem gerichtlichen Vergleich übernommene Verpflichtung. Daher soll es in Gewaltschutzverfahren künftig einen durch das Familiengericht bestätigten Vergleich geben. Verstöße gegen Verpflichtungen aus einem gerichtlich bestätigten Vergleich sollen dann ebenfalls nach § 4 GewSchG strafbar sein. Ergänzend dazu soll eine Neuregelung sicherstellen, dass in den Fällen eines gerichtlich bestätigten Vergleichs eine Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde und andere öffentliche Stellen erfolgen muss.