"Das Gesetz kann sein Versprechen nicht immer einhalten"

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos; Prof. Dr. Judith Froese: "Das Gesetz kann sein Versprechen nicht immer einhalten". beck-aktuell, 22.06.2026 (abgerufen am: 22.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200376)
Das Selbstbestimmungsgesetz sollte Menschen, die sich mit einem anderen Geschlecht identifizieren, mehr Autonomie geben. Doch nun wird wieder über Missbrauchsmöglichkeiten diskutiert. Rechtsprofessorin Judith Froese erklärt, was sie davon hält.
beck-aktuell: In den vergangenen Monaten sorgten Fälle wie der der verurteilten Rechtsextremistin Marla-Svenja Liebich oder einer Düsseldorfer Polizistin, die das weibliche Geschlecht angenommen hatte, um sich Vorteile im Beförderungsverfahren zu sichern, für eine neuerliche Debatte über Missbrauchsmöglichkeiten des Selbstbestimmungsgesetzes. Wenn wir erst einmal einen Schritt zurücktreten: Worum ging es der Ampel-Regierung damals mit dem Gesetz?
Prof. Dr. Judith Froese: Das Gesetz ersetzt zwei Regelungsregime: zum einen das Transsexuellengesetz von 1980, zum anderen Regelungen für intergeschlechtliche Personen im Personenstandsgesetz. Bis zum Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes existierten zwei unterschiedliche Verfahren. Vor allem für transgeschlechtliche Personen waren die Hürden für einen Wechsel des Geschlechts sehr hoch.
Das BVerfG hat im Laufe der Jahre viele Voraussetzungen des Transsexuellengesetzes gekippt. Übrig blieb aber ein gerichtliches Verfahren mit zwei Sachverständigengutachten. Genau daran entzündete sich die Kritik. Das Selbstbestimmungsgesetz hat dieses System grundlegend verändert: Es sieht nun ein rein standesamtliches Verfahren vor, ohne Gutachten, allein auf Basis einer Selbsterklärung.
beck-aktuell: Also weniger Hürden für Betroffene?
Froese: Genau. Man wollte ihnen diese belastenden Nachweise nicht mehr zumuten. Der Gesetzgeber hat sich bewusst entschieden, die personenstandsrechtliche Zuordnung von der Einschätzung Dritter zu lösen und vollständig auf die Selbstbestimmung zu setzen.
"Folgeprobleme werden ausgelagert"
beck-aktuell: Sie hatten im Gesetzgebungsverfahren Bedenken. Worin lagen die?
Froese: Ein zentraler Punkt ist, dass das Gesetz sehr offensiv Selbstbestimmung verspricht und das auch im Personenstandsrecht umsetzt. Gleichzeitig spielt Geschlecht aber weiterhin in vielen anderen Rechtsbereichen eine Rolle – etwa bei der Frauenförderung, im Strafvollzug oder beim Zugang zu bestimmten Räumen.
Das Gesetz adressiert solche Folgeprobleme zwar teilweise, löst sie aber nicht: Es verweist diese Fragen an die jeweilige Einzelfallentscheidung, etwa an Behörden oder Einrichtungen vor Ort. Dort muss dann entschieden werden, ob jemand Zugang zu einem Frauen-Fitnessstudio erhält oder wie eine Unterbringung in der JVA erfolgt. Das führt zu Friktionen.
beck-aktuell: Können Sie das am Beispiel erklären?
Froese: Im Strafvollzug etwa gibt es keinen Automatismus. Zwar kommt es insbesondere auf den Personenstandseintrag an. Aber daneben spielen Sicherheitsinteressen und die Belange anderer Gefangener eine Rolle. Am Ende wird das im Wege einer Abwägung entschieden, wie es nun auch im Fall Liebich diskutiert wurde.
Das zeigt: Die versprochene Selbstbestimmung wird in der Praxis nicht durchgehend umgesetzt. In bestimmten Situationen finden weiterhin Prüfungen statt – nur eben nicht mehr in Form von Gutachten wie früher.
"Das Gesetz kennt keinen Automatismus"
beck-aktuell: Marla-Svenja Liebich wollte mutmaßlich das Selbstbestimmungsgesetz diskreditieren. Ist ihr das gelungen? Oder sollte man solche Einzelfälle eher ignorieren?
Froese: Man sollte das nicht ignorieren, sondern nüchtern prüfen: Wo gibt es Lücken, und wo könnte man nachbessern?
beck-aktuell: Und wo sehen Sie konkret eine Regelungslücke?
Froese: Das Problem liegt darin, dass der Personenstandseintrag eigentlich eine dienende Funktion hat. Andere Regelungen sollen darauf zurückgreifen können, ohne jedes Mal neu prüfen zu müssen, welches Geschlecht vorliegt.
Gleichzeitig erlaubt das Gesetz aber, dass andere Rechtsbereiche eigene Kriterien entwickeln. Im Ergebnis entsteht ein Nebeneinander: Auf der einen Seite steht die Selbsterklärung, auf der anderen Seite differenzierte Einzelfallentscheidungen. Das ist rechtlich nicht zwangsläufig widersprüchlich, aber jedenfalls praktisch herausfordernd. Das Gesetz verspricht damit sehr offensiv Selbstbestimmung, kann dieses Versprechen aber nicht immer einhalten.
"Wie soll das Standesamt das prüfen?"
beck-aktuell: Die Justizministerkonferenz fordert nun eine Missbrauchsklausel um Fälle wie den von Liebich zu verhindern. Halten Sie das für sinnvoll?
Froese: Da muss ich eine klassische Juristenantwort geben: Es kommt darauf an. Entscheidend ist, wie man solche Kriterien formuliert. Nach der Gesetzesbegründung hat das Standesamt keine Prüfkompetenz – es muss die Eintragung grundsätzlich entsprechend der Erklärung vornehmen. Wenn man daran etwas ändern will, braucht man objektive Anhaltspunkte für Missbrauch. Gleichzeitig darf daraus nach der Konzeption des Selbstbestimmungsgesetzes keine Gesinnungs- oder Identitätsprüfung werden. Das ist eine sehr schwierige Gratwanderung.
beck-aktuell: Warum ist das so schwierig?
Froese: Weil man Missbrauch abstrakt definieren müsste. In Einzelfällen mag das einfach erscheinen – etwa bei öffentlich bekannten Konstellationen wie dem Fall Liebich. Aber im Regelfall gibt es keine solchen Hinweise. Soll das Standesamt dann Äußerungen sammeln, Chats prüfen oder Zeugen befragen? Das zeigt, wie schwierig die praktische Umsetzung wäre. Eine solche Regelung müsste sehr präzise sein, um rechtssicher zu funktionieren.
"Es braucht objektive Kriterien"
beck-aktuell: Das Personenstandsgesetz sieht in § 49 Abs. 2 PStG schon die Möglichkeit vor, dass ein Standesamt bei Zweifeln eine Eintragung verweigern und zur Klärung ein Gericht anrufen kann. Reicht das nicht als Missbrauchsklausel?
Froese: In der Tat, das Personenstandsgesetz kennt Verfahren, wenn ein Eintrag unrichtig ist oder eine Eintragung abgelehnt wird. Dann kann ein Gericht angerufen werden. Das Problem bleibt jedoch: Was ist "unrichtig"? Das Selbstbestimmungsgesetz verzichtet gerade auf eine Überprüfung der Geschlechtsidentität. Wenn es aber um Missbrauch geht, also um sachfremde Ziele, braucht man trotzdem objektive Kriterien. Genau daran fehlt es bislang. Insofern ist die aktuelle Missbrauchs-Diskussion nicht völlig aus der Luft gegriffen.
beck-aktuell: Haben Sie also Sympathie für den Vorstoß der Justizminister?
Froese: Ich finde, man sollte ihn ernsthaft prüfen. Es geht ja nicht darum, berechtigte Anliegen infrage zu stellen, sondern um mögliche Missbrauchsfälle. Die entscheidende Frage ist, ob sich eine solche Regelung praktikabel und rechtssicher ausgestalten lässt. Dafür braucht es sorgfältige Überlegungen: Welche Kriterien sind geeignet? Wie lassen sie sich anwenden? Und welche Folgen hat das für die Betroffenen?
Es braucht Ideen – und auch einiges an juristischem Feinschliff. Ob am Ende wirklich eine Missbrauchsklausel entsteht und ob sie funktioniert, muss man abwarten.
Die Fragen stellte Dr. Maximilian Amos.
Das ausführliche Gespräch hören Sie in der aktuellen Folge 99 von Gerechtigkeit & Loseblatt, dem Podcast von NJW und beck-aktuell.
Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos; Prof. Dr. Judith Froese: "Das Gesetz kann sein Versprechen nicht immer einhalten". beck-aktuell, 22.06.2026 (abgerufen am: 22.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200376)




