Geteiltes Echo auf Abschlussbericht der StPO-Expertenkommission

Zitiervorschlag
Geteiltes Echo auf Abschlussbericht der StPO-Expertenkommission. beck-aktuell, 14.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186581)
Die von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) einberufene Expertenkommission zur Reform des Strafprozessrechts hat nach Ansicht des Bayerischen Justizministers Winfried Bausback (CSU) mit Blick auf das Ergebnis in weiten Teilen das Thema verfehlt. Dagegen ist die Neue Richtervereinigung (NRV) zum größten Teil mit der Arbeit der Kommission zufrieden und sieht den am 13.10.2015 veröffentlichten StPO-Kommissionsbericht als Ausgangspunkt für ein Gesetzgebungsverfahren zur punktuellen Verbesserung der Strafprozessordnung. Die Oberlandesgerichte und das Kammergericht begrüßten in einer gemeinsamen Stellungnahme den Vorstoß des Bundesjustizministeriums, den Strafprozess effektiver und praxistauglicher zu gestalten, bitten jedoch um Berücksichtigung eigener, bereits im Jahr 2010 unterbreiteter Gesetzesvorschläge.
Bausback kritisiert vorgeschlagene Video-Dokumentation von Vernehmungen im Ermittlungsverfahren
Bausback bemängelt unter anderem den Vorschlag, dass Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren verpflichtend auf Video dokumentiert werden sollen oder dass eine Videodokumentation der Hauptverhandlung geprüft werden soll. Wer so etwas vorschlage, offenbare, dass er den Auftrag, das Strafverfahren effektiver und praxistauglicher zu gestalten, nicht verstanden habe, so Bausback. Erhebliche Risiken birgt laut Bausback insbesondere auch der Vorschlag, den Straftatenkatalog für Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen grundlegend neu zu auszurichten. "Hier werden wir sorgfältig darauf achten, dass die Effektivität der Strafverfolgung keinen Schaden nimmt. Das sind wir dem berechtigten Sicherheitsinteresse unserer Bürger schuldig", so der Minister.
Andere Vorschläge der Experten aber begrüßt
Unter den Vorschlägen der Expertenkommission sind laut Bausback allerdings auch einige gute Vorstöße. So begrüßt er es beispielsweise, dass nach der Mehrheitsauffassung der Kommission Zeugen künftig auch bereits bei einer Ladung durch die Polizei zur Vernehmung erscheinen müssen. Auch den Vorschlag, dass der Richtervorbehalt für Blutentnahmen im Bereich der Straßenverkehrsdelikte abgeschafft werden soll, hält Bausback für gut. Erfreulich sei auch, dass sich die Kommission einstimmig für die von Bayern seit langem geforderte Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung ausgesprochen habe.
NRV fordert zeitnahe Umsetzung der "richtungsweisenden" Vorgaben
Die NRV zeigt sich – im Gegensatz zu Bausback – in besonderem Maße mit der Empfehlung zufrieden, die Beweisdokumentation im Ermittlungsverfahren durch die Einführung einer audio-visuellen Aufzeichnung der Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen in besonders schwerwiegenden Fällen zu verbessern. Entscheidend sei, dass Maas "die richtungsweisenden Vorgaben zeitnah im Geiste der Kommission umsetzt". Die Richtervereinigung erwartet, dass der Gesetzentwurf konkrete Regelungen zu drei Punkten enthält: Beförderung einer besseren Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten unter Wahrung der jeweiligen Verantwortlichkeiten, Stärkung der Verteidigerrechte im Ermittlungsverfahren und Stärkung der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei entsprechend ihrer Sachleitungsfunktion. Zeitgleich müssten die Länder endlich für eine angemessene Personalausstattung bei den Staatsanwaltschaften Sorge tragen, so die NRV.
NRV mahnt Wahrung der Freiheits- und Datenschutzrechte an
Bei der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen für die sogenannte Quellen-TKÜ (zum Beispiel Aufspielen eines Trojaners auf das Handy eines Beschuldigten) und bei der Änderungen des Straftatenkataloges des § 100a Abs. 2 StPO (Telekommunikationsüberwachung) erwartet die NRV ferner, dass die Freiheits- und Datenschutzrechte der Bürger gewahrt bleiben.
Oberlandesgerichte und Kammergericht für effektiven Personaleinsatz
Die Oberlandesgerichte und das Kammergericht begrüßten den Vorstoß, den Strafprozess effektiver und praxistauglicher zu gestalten und verwiesen darauf, dass sie bereits im Jahr 2010 eigene Gesetzgebungsvorschläge unterbreitet hätten, die genau dieses Ziel verfolgten. Reformen seien vor allem in Bezug auf das derzeit "starre System der Verteilung der Strafverfahren innerhalb der Gerichte" vorzunehmen. Hier sei es sinnvoll, mithilfe eines effektiven Personaleinsatzes die Strafverfahren zu beschleunigen.
Flexiblere Verteilung der Verfahren
So stelle das geltende Recht an die ordnungsgemäße Besetzung von Strafkammern und an die Geschäftsverteilung der Gerichte hohe formelle Anforderungen, so die Gerichte. Deshalb seien der Umverteilung der Verfahren zwischen verschiedenen Strafkammern eines Gerichts im laufenden Geschäftsjahr enge Grenzen gesetzt. Der Eingang von Umfangsverfahren oder Haftsachen führe aber immer wieder dazu, dass die zu Jahresbeginn bestimmten zuständigen Strafkammern nicht mehr alle Verfahren zügig bewältigen könnten. Deshalb solle durch ergänzende Regelungen im Gerichtsverfassungsgesetz die Möglichkeit verbessert werden, auch diejenigen Strafverfahren schneller zu erledigen, in denen Angeklagte nicht inhaftiert sind, so der Vorschlag der Oberlandesgerichte. Damit langdauernde Strafverfahren nicht durch Pensionierung eines Richters neu aufgerollt werden müssten, solle zudem der Richter auf seinen Antrag berechtigt sein, die Amtsgeschäfte für die Dauer dieses Verfahrens fortzuführen.
Vorschläge zu Verhinderung von Verfahrensverzögerungen durch Befangenheitsanträge
Um Verfahrensverzögerungen durch Befangenheitsanträge – insbesondere Kettenablehnungen – zu vermeiden, schlagen die Oberlandesgerichte weiter vor, die Zuständigkeit einer speziellen Strafkammer für die Entscheidung über die Anträge festzulegen und den Fortgang des Strafverfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag zu ermöglichen. Ferner soll dem Antragsteller aufgegeben werden können, seinen Befangenheitsantrag schriftlich zu stellen. In der Praxis sei immer wieder zu beobachten, dass Befangenheitsanträge mündlich über Stunden begründet würden, obwohl über die Anträge in der Regel außerhalb der Hauptverhandlung von anderen Richtern zu entscheiden sei.
Vorschläge zu Beweisanträgen und Auswahl des Pflichtverteidigers
Um die Verschleppung von Verfahren durch Beweisanträge zu verhindern, soll nach Ansicht der Oberlandesgerichte ferner eine Frist für solche Anträge in die Strafprozessordnung aufgenommen werden. Auch sollte zur Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit eröffnet werden, die Bestellung des Pflichtverteidigers zurücknehmen zu können, wenn mit ihm Verhandlungstermine nicht zeitnah bestimmt werden können.
- Redaktion beck-aktuell
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Geteiltes Echo auf Abschlussbericht der StPO-Expertenkommission. beck-aktuell, 14.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186581)



