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Gesetzentwurf zur Strafbarkeit des Angriffskriegs in Bundestag eingebracht

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die Bundesregierung hat ihren Gesetzentwurf zur Schaffung eines neuen Straftatbestands der Aggression im Völkerstrafgesetzbuch (BT-Drs. 18/8621) in den Bundestag eingebracht. Dies hat der parlamentarische Pressedienst am 06.06.2016 mitgeteilt. Mit dem geplanten Gesetz soll das deutsche Strafrecht an die Beschlüsse der Vertragsstaatenkonferenz von Kampala angepasst werden.

Kampala-Beschlüsse: Internationale Einigung auf Definition des Tatbestands der Aggression

In dem Entwurf schreibt die Regierung, es sei den Vertragsstaaten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auf der Überprüfungskonferenz in Kampala gelungen, sich auf eine Definition des Tatbestands der Aggression zu einigen. Dies stelle "einen historischen Durchbruch auf dem Weg zur Ausübung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs über das Verbrechen der Aggression gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) dar".

Grundsatz der Komplementarität verwirklichen

Deutschland habe die Änderungen von Kampala als einer der ersten Vertragsstaaten ratifiziert, so die Bundesregierung weiter. Mit der angestrebten Gesetzesänderung wolle man nun dem Grundsatz der Komplementarität nach dem Römischen Statut gerecht werden. Dieser besage, dass die einzelnen Staaten völkerrechtliche Verbrechen zu verfolgen haben. Nur wenn ein Staat diese Aufgabe nicht ernsthaft wahrnehme, könne der Internationale Strafgerichtshof tätig werden.

Neuer Straftatbestand der Aggression im Völkerstrafgesetzbuch

Deshalb solle in das deutsche Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ein neuer Straftatbestand der Aggression eingefügt werden, der die bisherigen §§ 80 (Vorbereitung eines Angriffskrieges) und § 80a (Aufstacheln zum Angriffskrieg) des Strafgesetzbuches (StGB) ersetzen soll. "Die Formulierung des Tatbestands und der Bedingungen für dessen Verfolgung sollen in enger Anlehnung an die Beschlüsse von Kampala und das zugrundeliegende Völkergewohnheitsrecht erfolgen". Dazu solle ins VStGB ein neuer Abschnitt 3 "Verbrechen der Aggression" eingefügt werden, in dem es heißt: "Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft." Mit Strafe bedroht wird auch die Planung, Vorbereitung und Einleitung eines Angriffskrieges.