Gesetzentwurf erweitert Strafbarkeit niedergelassener Vertragsärzte bei Annahme von Bestechungsgeldern

Zitiervorschlag
Gesetzentwurf erweitert Strafbarkeit niedergelassener Vertragsärzte bei Annahme von Bestechungsgeldern. beck-aktuell, 03.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185526)
Im Kampf gegen Korruption im Gesundheitswesen will die Bundesregierung gesetzliche Neuregelungen vornehmen. Insbesondere niedergelassene Vertragsärzte sollen sich künftig strafbar machen, wenn sie Bestechungsgelder annehmen, etwa um bevorzugt bestimmte Arzneimittel zu verschreiben. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/6446) vor. Handlungsbedarf besteht laut Bundesregierung, da niedergelassene Vertragsärzte nach der aktuellen Rechtslage nicht für ein solches Verhalten belangt werden können (BGH, NJW 2012, 2530). Der Gesetzentwurf wird am 06.11.2015 in erster Lesung im Bundestag beraten.
Geld- oder Freiheitsstrafe vorgesehen
Vorgesehen ist, dass die Annahme beziehungsweise das Versprechen von Vorteilen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann. In schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu maximal fünf Jahren vorgesehen. Mit der Neuregelung sollen neben den niedergelassenen Vertragsärzten auch alle Angehörigen von Heilberufen erfasst werden, für deren Ausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist. Der Geltungsbereich umfasst auch Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen.
Korruption macht medizinische Leistungen teurer
Korruption in diesem Bereich "verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen", heißt es zur Begründung. Handlungsbedarf bestehe, da niedergelassene Vertragsärzte nach aktueller Rechtslage nicht für korruptives Verhalten belangt werden können. Denn ein Urteil des BGH habe klargestellt, dass niedergelassene Ärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen angesehen werden könnten, sodass entsprechende Straftatbestände ins Leere liefen.
Fall mit Gesundheitsschaden nicht explizit als schwerer Fall aufzunehmen
In seiner Stellungnahme hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass ein besonders schwerer Fall auch dann gegeben sein soll, wenn in der Folge der Vorteilsannahme Gesundheitsschäden beim Patienten auftreten. Dies solle in der Norm auch explizit aufgeführt werden. Die Bundesregierung lehnte eine Aufnahme in ihrer Gegenäußerung ab, weil bei Gesundheitsschäden automatisch ein schwerer Fall vorliege. Eine Aufnahme in den Text des neu zu fassenden § 300 StGB sei abzulehnen, da dieser sich nicht nur auf Bestechung im Gesundheitswesen beziehe, sondern auch auf Bestechung im geschäftlichen Verkehr.
- Redaktion beck-aktuell
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Gesetzentwurf erweitert Strafbarkeit niedergelassener Vertragsärzte bei Annahme von Bestechungsgeldern. beck-aktuell, 03.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185526)



