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Geplante neunte GWB-Novelle

DAV kritisiert Verschärfung der Haftung von Konzernen und Rechtsnachfolgern für Kartellbußgelder

Orte des Rechts

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für eine neunte GWB-Novelle äußert der Deutsche Anwaltverein (DAV) grundlegende Kritik an der geplanten Verschärfung der Haftung von Konzernen und Rechtsnachfolgern für Kartellbußgelder. Der Regelungsvorschlag heble das konzernrechtliche Trennungsprinzip aus, indem er unter Übernahme des rechtsträgerunabhängigen europäischen Unternehmensbegriffs eine verschuldensunabhängige Konzernhaftung einführe.

DAV: Geplante Verschärfung der Konzernhaftung hebelt konzernrechtliches Trennungsprinzip aus

Der DAV konzentriert sich in seiner Stellungnahme auf die geplanten neuen Kartellbußgeld-Haftungstatbestände in § 81 Abs. 3a - 3c GWB-E. Dabei erhebt er insbesondere grundsätzliche Einwände gegen die vorgesehene Verschärfung der Konzernhaftung (§ 81 Abs. 3a GWB-E), wonach das Kartellbußgeld auch gegen Konzerngesellschaften festgesetzt werden kann, die mit der juristischen Person oder  Personenvereinigung, deren Leitungsperson die Kartellordnungswidrigkeit begangen hat, ein Unternehmen im Sinne des Unionsrechts gebildet und unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausgeübt haben. Der DAV moniert, dass dadurch das konzernrechtliche Trennungsprinzip ausgehebelt und eine verschuldensunabhängige konzernrechtliche Durchgriffshaftung begründet werde. Ein solch tiefgreifender Eingriff sei nicht notwendig, um das mit der Regelung verfolgte Ziel zu erreichen, die Vermeidung von Bußgeldern durch konzerninterne Umstrukturierungen oder Vermögensübertragungen zu verhindern. Auch forderten weder die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU noch der allgemeine Gedanke des "effet utile" eine solche Ausweitung der Bußgeldhaftung im Konzern. Denn der Richtliniengeber habe darauf verzichtet, den Begriff des Unternehmens in Art. 2 der Richtlinie 2014/104/EU zu definieren und für die Mitgliedstaaten verbindlich vorzuschreiben.

Nur verschuldensabhängige Haftung der Muttergesellschaft und subsidiäre Vorteilsabschöpfung vertretbar

Nach Ansicht des DAV ist es lediglich in zwei Fällen vertretbar, die Muttergesellschaft für die gegen eine Tochtergesellschaft verhängte Kartellgeldbuße in Haftung zu nehmen: Erstens unter dem Aspekt einer verschuldensabhängigen Haftung, wenn die Muttergesellschaft ausreichende Vorsorgemaßnahmen durch Einrichtung einer konzernweiten Compliance-Organisation unterlassen hat und zweitens unter dem Aspekt der Vorteilsabschöpfung, sofern der eigentliche "Rechtsverletzer" nicht leistungsfähig ist und diese subsidiäre Haftung der übergeordneten Gesellschaft der Höhe nach auf den Betrag der von ihr seit dem Zeitpunkt der Verletzungshandlung erhaltenen Ausschüttungen (einschließlich etwaiger verdeckter Gewinnausschüttungen) beschränkt wird.

DAV lehnt Haftung des wirtschaftlichen Nachfolgers bei konzernexternen Asset Deals ab

Auch in der geplanten Haftung des wirtschaftlichen Nachfolgers nach § 81 Abs. 3c GWB-E sieht der DAV einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des deutschen Rechts. Er fordert eine Herausnahme der Fälle konzernexterner Vermögensübertragungen in Form des Asset Deals. Nach seiner Ansicht könnte es solche volkswirtschaftlich sinnvollen Unternehmenstransaktionen erheblich beeinträchtigen, wenn der Erwerber damit rechnen müsste, für von ihm nicht begangene und ihm nicht einmal bekannte Kartellrechtsverstöße des Insolvenzschuldners unbegrenzt zu haften. Anders beurteilt der DAV hingegen konzerninterne Vermögensübertragungen. Hier sei eine Haftung des wirtschaftlichen Nachfolgers vertretbar, sofern man die Haftung nach § 81 Abs. 3a GWB-E und auf die Fälle einer verschuldensabhängige Haftung und einer subsidiären Vorteilsabschöpfung beschränke. Allerdings sollte der wirtschaftliche Nachfolger auch bei konzerninternen Übertragungen dann nicht haften, wenn der Übernehmer beweise, dass er für den Erwerb des Unternehmens eine marktübliche Gegenleistung an den Veräußerer gezahlt hat, so der DAV.