Expertenkommission übergibt Abschlussbericht zur Reform des Strafprozessrechts

Zitiervorschlag
Expertenkommission übergibt Abschlussbericht zur Reform des Strafprozessrechts. beck-aktuell, 13.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186611)
Die Expertenkommission zur Reform des Strafprozessrechts hat am 13.10.2015 im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ihren Abschlussbericht an Bundesminister Heiko Maas (SPD) übergeben. Der Bericht enthält 50 Empfehlungen für eine effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens.
Hintergrund
Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode war vereinbart worden, das “allgemeine Strafverfahren und das Jugendstrafverfahren unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze effektiver und praxistauglicher auszugestalten. Dazu kam von Juli 2014 bis September 2015 eine Expertenkommission mit Vertretern der Wissenschaft und der juristischen Praxis sowie Experten aus den Landesjustizverwaltungen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu acht Sitzungen im Ministerium zusammen und arbeitete im Rahmen ihres Auftrags frei von inhaltlichen Vorgaben. Auf der Grundlage ihrer Beratungen hat sie in ihrem nunmehr vorgelegten Abschlussbericht 50 Empfehlungen formuliert und begründet, die das Strafverfahren effektiver und praxistauglicher machen sollen. Den Empfehlungen liegt die Überzeugung zugrunde, dass eine Effektivierung und Steigerung der Praxistauglichkeit des Verfahrens durch Beschleunigungen und Verfahrensvereinfachungen erfolgen muss. Und sie müssten dem Ziel des Strafverfahrens dienen, nämlich der bestmöglichen Wahrheitsfindung.
Experten für audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen
Zentrale Empfehlungen sind die Einräumung eines Anwesenheits- und Fragerechts des Verteidigers bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen, Tatortrekonstruktionen und Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten, die Schaffung eines Antragsrechts des Beschuldigten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren und die Einführung einer Erscheinenspflicht von Zeugen bei polizeilicher Vernehmung, wenn der Ladung ein einzelfallbezogener Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Außerdem die Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutprobenentnahmen im Bereich der Straßenverkehrsdelikte, der Übergang der regelmäßigen Anordnungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft und regelmäßige audiovisuelle Aufzeichnungen von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen bei schweren Tatvorwürfen oder bei einer schwierigen Sach- oder Rechtslage.
Ansätze im Ermittlungsverfahren
Weiter soll einer spezielle gesetzliche Grundlage für den Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und von V-Personen geschaffen werden sowie der Straftatenkatalog bei der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ; § 100a Absatz 2 StPO) anhand übergeordneter Kriterien neu ausgerichtet werden. Die Kommission plädiert auch für eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Verbots der Tatprovokation und die Erweiterung der Möglichkeit, zivil- oder verwaltungsrechtliche Vorfragen vor einer Anklageerhebung im Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg klären zu lassen. Es sei zu prüfen, wie die Filterfunktion des Zwischenverfahrens bei Land- und Oberlandesgerichten mit dem Ziel der Vermeidung oder Entlastung der Hauptverhandlung gestärkt werden kann. In diesem Zusammenhang könne auch die Schaffung eines fakultativen gerichtlichen Erörterungstermins mit den Verfahrensbeteiligten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung bei umfangreichen Strafverfahren helfen.
Vorschläge für das Hauptverfahren
Für das Hauptverfahren schlägt die Kommission die Einführung der Möglichkeit einer Eröffnungserklärung der Verteidigung nach Verlesung der Anklageschrift vor. Bei einer Änderung der für die rechtliche Bewertung erheblichen tatsächlichen Umstände oder bei beabsichtigtem Abweichen von einer offengelegten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Beweislage soll eine gerichtlichen Hinweispflicht entstehen. Außerdem soll eine fakultative audiovisuelle Dokumentation einzelner Vernehmungen vor dem Amtsgericht sowie eine eine obligatorische audiovisuelle Dokumentation der gesamten erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor dem LG und OLG unter der Bedingung eingeführt werden, dass damit keine Erweiterung der Revisionsmöglichkeiten verbunden ist. Auch soll das Vorführen einer audiovisuell aufgezeichneten richterlichen Zeugenvernehmung bei einer erstmaligen Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts in der Hauptverhandlung sowie einer richterlichen Beschuldigtenvernehmung zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis ermöglicht werden.
Ideen für das Rechtsmittelverfahren
Die Kommission will weiter die gerichtliche Möglichkeit zur Fristsetzung für nach Schluss der Beweisaufnahme eingereichte Beweisanträge mit der Möglichkeit der Ablehnung bei nicht genügend entschuldigter Fristversäumnis einführen. Sie will auch die Möglichkeit zur ausnahmsweisen Bildung von Nebenklägergruppen unter Beiordnung eines Gruppenrechtsbeistands bei Umfangsverfahren durch das Gericht geben. Schließlich plant sie die Einführung der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Absatz 2 StPO auch im Revisionsverfahren. Änderungen im Wiederaufnahmerecht sind nicht vorgesehen. Auch eine Erweiterung der Möglichkeiten über eine Revision im Beschlussverfahren ohne Revisionshauptverhandlung zu entscheiden soll es nicht geben.
- Redaktion beck-aktuell
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Expertenkommission übergibt Abschlussbericht zur Reform des Strafprozessrechts. beck-aktuell, 13.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186611)



