EU-Rat nimmt Richtlinie zur Stärkung der Unschuldsvermutung an

Zitiervorschlag
EU-Rat nimmt Richtlinie zur Stärkung der Unschuldsvermutung an. beck-aktuell, 15.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180751)
Der Rat der Europäischen Union hat am 12.02.2016 eine Richtlinie zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren angenommen. Sie enthält Mindestvorschriften, die eine bessere Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren in Strafverfahren sicherstellen sollen.
Ergänzung der EMRK und der Grundrechtecharta
Die Richtlinie ergänzt den geltenden Rechtsrahmen, nämlich die Europäische Menschenrechtskonvention und die Grundrechtecharta. Sie soll bewirken, dass die Justizbehörden der Mitgliedstaaten einander stärker vertrauen, und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen erleichtern.
Konkretisierung der Unschuldsvermutung und Garantie für Aussageverweigerungsrecht
Nach der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen als unschuldig gelten, bis ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde. In Verbindung mit diesem Grundsatz sollen zwei weitere Rechte garantiert werden: das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Zudem haben sich die Mitgliedstaaten an Folgendes zu halten: Verdächtige und beschuldigte Personen dürfen vor Verkündung des endgültigen Urteils nicht durch den Einsatz von physischen Zwangsmaßnahmen so dargestellt werden, als seien sie schuldig, und die Beweislast liegt bei der Strafverfolgungsbehörde, wobei begründete Zweifel an der Schuld dem Beschuldigten zugutekommen müssen.
Recht auf Anwesenheit im Prozess festgesetzt
Die Richtlinie regelt überdies das Recht, in der Verhandlung anwesend zu sein. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen im Fall einer Verletzung ihrer in der Richtlinie festgelegten Rechte über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen. Nach Veröffentlichung der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.- Redaktion beck-aktuell
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EU-Rat nimmt Richtlinie zur Stärkung der Unschuldsvermutung an. beck-aktuell, 15.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180751)



