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EU-Kommission schlägt Vertragsrecht für Online-Handel vor

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Klare Verträge, moderne Vorschriften und stärkere Verbraucherrechte beim Kauf von Waren und digitalen Inhalten sollen in Zukunft beim Online-Handel einheitlich in der ganzen EU gelten. Dazu hat die Europäische Kommission am 09.12.2015 zwei Vorschläge angenommen: einen Vorschlag über die Bereitstellung digitaler Inhalte und einen über den Online-Handel mit Waren. Beide Vorschläge sollen die wichtigsten Hindernisse für den grenzübergreifenden Online-Handel in der EU beseitigen: das bestehende fragmentierte Verbrauchervertragsrecht mit entsprechend hohen Kosten für Unternehmen und das niedrige Vertrauen der Verbraucher in Online-Käufe im Ausland.

Geplante Änderungen beim Kauf von digitalen Inhalten und Diensten

So soll es für die Haftung von Lieferanten bei mangelhaften digitalen Inhalten und Diensten in Zukunft keine zeitliche Begrenzung geben, weil digitale Inhalte – im Gegensatz zu Waren – nicht dem Verschleiß unterliegen. Bei mangelhaften digitalen Inhalten und Diensten soll in Zukunft die Beweislast beim Lieferanten liegen. Denn es sei aufgrund der technischen Natur der digitalen Inhalte für Verbraucher besonders schwierig, die Ursache eines Problems zu beweisen, erläuterte die Kommission. Die Verbraucher sollen das Recht haben, langfristige Verträge sowie Verträge, bei denen der Lieferant große Veränderungen vornimmt, zu kündigen. Wenn der Verbraucher digitale Inhalte oder Dienste im Austausch mit personenbezogenen Daten erhalten hat, soll der Lieferant die Daten nicht mehr verwenden dürfen, wenn der Vertrag beendet ist.

Für Warenkauf vorgesehene Änderungen

Für Waren ist bei Vorliegen eines mangelhaften Produktes eine Angleichung bei der Beweislast geplant. Die Beweislast, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung bestand, liege bereits für einen bestimmten Zeitraum beim Verkäufer, so die Kommission. Jedoch variiere dieser Zeitraum derzeit je nach Mitgliedstaat. Die Kommission schlägt vor, diese Beweislast durch den Verkäufer auf zwei Jahre in der gesamten EU auszudehnen. Die Verbraucher sollen zudem EU-weit in Zukunft alle ihre Rechte behalten, auch wenn sie den Verkäufer über einen Mangel innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht informiert haben. Wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist oder es ihm nicht gelingt, ein fehlerhaftes Produkt zu ersetzen, sollen die Verbraucher künftig das Recht haben, den Vertrag zu kündigen und sich die Kosten – auch bei geringen Mängeln – erstatten zu lassen. Beim Online-Kauf von Second-Hand-Ware sollen die Verbraucherrechte mit dem neuen Vorschlag für zwei Jahre gelten, so als wären es neue Waren. Die neue Regelung soll den bisherigen einjährigen Rechtsanspruch ersetzen, der gegenwärtig in einigen Mitgliedsstaaten gilt.

Neue Regeln sollen Unternehmen entlasten

Die vorgeschlagenen Neuregelungen sollen laut Kommission unternehmensfreundliche Rahmenbedingungen schaffen und für Rechtssicherheit sorgen. Heute müssten Unternehmen Zeit und Geld dafür aufwenden, die Bestimmungen von Kaufverträgen an die Vorschriften des Mitgliedstaates anzupassen, in den sie verkaufen. Nach den vorgeschlagenen neuen Regeln würden sie nicht länger mit unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu kämpfen haben, sondern digitale Inhalte und Waren online in der gesamten EU nach einem einheitlichen Kernbestand von Vertragsregeln verkaufen können. Derzeit koste es jedes Unternehmen einmalig 9.000 Euro, um vertragliche Bestimmungen an das innerstaatliche Vertragsrecht eines anderen Mitgliedstaates anzupassen. Dank der neuen EU-weiten Regeln könnte sich die Ersparnis auf bis zu 243.000 Euro belaufen, wenn ein Unternehmen in alle übrigen Mitgliedstaaten verkaufen will, so die Kommission.