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EU-Kommission

Deutschland soll Erbschaftsteuervorschriften mit EU-Recht in Einklang bringen

„Das unsichtbare Recht“

Die Europäische Kommission hat Deutschland aufgefordert, seine Erbschaftsteuervorschriften über besondere Versorgungsfreibeträge mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Dies teilte sie am 19.11.2015 mit. Die Kommission rügt insbesondere, dass Überlebenden Ehepartnern oder Lebenspartnern ein besonderer Versorgungsfreibeitrag nicht zusteht, wenn sie in Deutschland befindliche Vermögenswerte oder Investitionen erben, der Erblasser und der Erbe jedoch in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind.

Ungerechtfertigte Einschränkung des freien Kapitalverkehrs

Nach deutschem Recht können die deutschen Steuerbehörden überlebenden Ehepartnern oder Lebenspartnern eines Verstorbenen nur dann den Versorgungsfreibetrag gewähren, wenn entweder der Erbe oder der Erblasser oder beide in Deutschland steuerpflichtig waren. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich dabei um eine ungerechtfertigte Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 Absatz 1 AEUV), da der Wert des Nachlasses gemindert werde, wenn die Kriterien bezüglich der Steuerpflicht nicht erfüllt sind. Zudem könnte dies Staatsangehörige anderer EU-Staaten davon abhalten, ihr Kapital in Vermögenswerte in Deutschland zu investieren. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, droht eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.