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DAV und BRAK fordern mehr Anwälte als BVerfG-Richter

Ein Etappenziel ist erreicht

Die anwaltliche Expertise, insbesondere die praktische Erfahrung von Anwälten, kann die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts in erheblichem Maß bereichern, finden der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Gemeinsam sprachen sie sich am 01.11.2016 für eine Ergänzung des BVerfGG aus, um zu erreichen, dass künftig sowohl im Ersten als auch im Zweiten Senat obligatorisch jeweils ein Anwalt als Richter an der Rechtsprechung des BVerfG mitwirkt. Die Richterstellen werden bislang neben den durch das Grundgesetz vorgeschriebenen Bundesrichtern in aller Regel mit Hochschullehrern besetzt. Rechtsanwälte seien hingegen seit 2005 nicht mehr unter den Richtern gewesen, Anwältinnen sogar noch nie.

Einfachgesetzliches Mindestquorum für Rechtsanwälte

"Ein einfachgesetzliches Mindestquorum für Rechtsanwälte wäre ein naheliegendes Mittel, anwaltliches Know-how in den Senaten des Bundesverfassungsgerichts zu verankern und für das Gericht fruchtbar zu machen“, resümierte BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer. Und DAV-Präsident Ulrich Schellenberg bestätigte: "Seit der Gründung des Bundesverfassungsgerichts wurde der Erfahrungsschatz von Anwältinnen gar nicht und von Anwälten nur äußerst selten gehoben“.

Anwälte wären ausreichend qualifiziert

Für den DAV und der BRAK gibt es auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer entsprechenden Neuregelung. Sie verweisen auf Art. 94 GG, woraus hervorgeht, dass das Bundesverfassungsgericht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern besteht. Damit werde deutlich, dass in die verfassungsrechtliche Entscheidungsfindung des Bundesverfassungsgerichts neben der praktischen richterlichen Erfahrung auch nichtrichterliche juristische Berufs- und Lebenserfahrung einfließen solle. Dafür seien Anwälte vor allem wegen ihres spezifischen Erfahrungshorizonts in besonderer Weise geeignet. Den wirklichen Rechtsalltag würden nur sie kennen und Anwälte seien nicht nur formal ebenso qualifiziert wie andere Volljuristen, sondern in der Anwaltschaft gebe es erstklassige Juristen, die den hohen Anforderungen an die Aufgaben eines Richters des Bundesverfassungsgerichts vollauf genügten, stellte Schellenberg klar.

DAV und BRAK: Grundgesetz steht Gesetzesänderung nicht entgegen

Auch Art. 33 Abs. 2 GG stünde dem Vorhaben nicht entgegen, sind sich der DAV und die BRAK einig. Denn nach dem Grundsatz der Bestenauslese habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. “Anders als die Fachgerichte ist das Bundesverfassungsgericht aber ein Verfassungsorgan“, betonte Schäfer. Die Mitglieder würden daher nicht berufen, sondern von den Verfassungsorganen Bundestag und Bundesrat in einem politischen Verfahren bestimmt. Art. 33 Abs. 2 GG finde daher bei der Besetzung der Richterstellen des Bundesverfassungsgerichts keine Anwendung, so dass gesetzlich geregelt werden könne, dass eine Richterstelle für Anwälte vorgesehen ist, erklärten die beiden Anwaltsvereinigungen abschließend.