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DAV

Reform der Tötungsdelikte noch nicht ausgereift

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) stellt sich hinter die Pläne des Bundesjustizministeriums, die Strafvorschriften im Bereich der Tötungsdelikte zu reformieren. Um gerechtere Urteile zu finden, müsse es auch Alternativen zur lebenslangen Freiheitsstrafe beim Mord geben. Nach Ansicht des DAV wird die Chance auf eine grundlegende Reform aber verpasst. Der DAV habe bei seiner Initiative zu der Reform bereits 2014 einen einheitlichen Tötungsparagrafen vorgeschlagen.

Lebenslange Freiheitstrafe sollte nach Ansicht des DAV nicht zwingend sein

"In Ausnahmefällen muss es Alternativen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe geben", so DAV-Präsident Ulrich Schellenberg. Schon jetzt bemühten sich die Gerichte, in besonderen Einzelfällen eine lebenslange Freiheitsstrafe zu vermeiden, um ein gerechtes Urteil zu erzielen. Eine Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe sähen die aktuellen Pläne aber nicht vor. Die in diese Richtung gehende Kritik an dem Reformvorschlag von Rechtspolitikern der CDU/CSU sei daher unbegründet. "Allerdings muss man sich von dem Dogma der zwingenden lebenslangen Freiheitsstrafe lösen", so der DAV-Präsident weiter.

Entwurf schafft klare Rechtsgrundlage für "nicht lebenslange" Verurteilungen

Um unerwünschte Resultate zu vermeiden, flüchteten sich Gerichte in manchen Fällen kaum begründbar in die Annahme einer „verminderten Schuldfähigkeit“ (§ 21 StGB), die eine Reduzierung des Strafmaßes ermöglicht. Eine verminderte Schuldfähigkeit könne zum Beispiel angenommen werden, wenn beim Täter aufgrund einer seelischen Störung die sogenannte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist. "Diese unwürdigen Prozeduren macht der jetzt vorliegende Vorschlag entbehrlich, indem er klare Rechtsgrundlagen dafür schafft, wie eine im Einzelfall ungerechte Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe bei Mordtaten verhindert werden kann", sagt Stefan König, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des DAV.

In Ausnahmefällen soll Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mehr möglich werden

Bislang sieht der Mordparagraf (§ 211 StGB) zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Nach den Plänen des Justizministers soll die lebenslange Freiheitsstrafe grundsätzlich bestehen bleiben. Nur in Ausnahmefällen soll künftig auch bei Mord eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mehr möglich sein. So zum Beispiel dann, wenn der Täter aus Verzweiflung handelt oder durch Misshandlungen durch die getötete Person zur Tat veranlasst wurde.

Typischer Fall: "Haustyrannen-Mord"

Hintergrund dieses Reformvorhabens sind laut DAV Fälle, in welchen eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht angemessen erscheint. Ein bekanntes Beispiel sei der "Haustyrannen-Mord": Eine über Jahre von ihrem Ehegatten misshandelte Frau töte ihren gewalttätigen Mann im Schlaf, da sie keine andere Möglichkeit sieht, sich der Übergriffe ihres Mannes zu entziehen. Das Gesetz sehe hierin das Mordmerkmal der "Heimtücke" verwirklicht, sodass grundsätzlich die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgen müsste. Ein weiterer typischer Fall sei der des schwer kranken Rentners, der seine Ehefrau nach mehr als 60 Jahren Ehe aus Liebe tötet, indem er sie vergiftet. Der Mann könne es nicht ertragen, dass seine 85 Jahre alte Ehefrau, die unter Demenz leidet, nach seinem nahenden Tod alleine in einer Pflegestelle untergebracht werden soll. Auch hier liege eine heimtückische Begehungsweise vor, die nach geltendem Recht zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen muss, wenn keine Auswege gefunden werden, für die es derzeit an einer klaren gesetzlichen Grundlage fehlt.

DAV vermisst große Lösung für Verhältnis von Mord und Totschlag

Der DAV hält einen Verzicht auf Mordmerkmale, wie vom Ministerium auch vorgeschlagen, für richtig und plädiert für einen einheitlichen Tötungstatbestand. Nach Ansicht des DAV lässt der Entwurf den politischen Willen vermissen, sich vom bestehenden Gesetz zu lösen und eine konsequente Reform durchzuführen. "Richtig wäre eine große Lösung in diesem Sinne. Die Beibehaltung von Mordmerkmalen desavouiert das Rechtsgut Leben, da zwischen verschiedenen, unterschiedlich strafwürdigen Arten des vorsätzlichen Tötens unterschieden wird", erläutert König die Bedenken.

Geltender Rechtslage liegt Fassung von 1941 zugrunde

Die geltende Rechtslage beruhe auf einer Gesetzesfassung von 1941, erläutert der DAV. Wesentlicher Unterschied sei, dass Mord nicht mehr mit der Todesstrafe, sondern – zwingend – mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen sei. Das nationalsozialistische Gesetz von 1941 habe sich, nationalsozialistischer Ideologie folgend, an einem "Tätertyp" orientiert. Das sei dem heutigen Strafrecht fremd, das auf die Strafbarkeit bestimmter Handlungen abstelle. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hatte nach Angaben des DAV bereits zu Beginn seiner Amtszeit erklärt, diese Reste aus der Nazizeit aus dem Strafgesetzbuch entfernen zu wollen.