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DAV fordert Untersagung der gewerbsmäßigen Sterbehilfe

Schutz des Anwaltsberufs

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich im Vorfeld des 66. Anwaltstags, der dieses Jahr vom 11.06. bis 13.06.2015 in Hamburg stattfindet, zur gewerbsmäßigen Sterbehilfe geäußert. Laut DAV sollte die gewerbliche Sterbehilfe untersagt werden, allerdings nicht mit Mitteln des Strafrechts, sondern im Rahmen des Gewerberechts.

Strafbedürfnis derzeit zweifelhaft

Der Deutsche Anwaltverein teilt grundsätzlich die Sorge, dass Menschen in einer ausweglosen Lage möglicherweise kommerziellen Interessen unumkehrbar unterliegen könnten, heißt es in einem Schreiben vom 10.06.2015. Er bezweifelt allerdings, ob derzeit ein Strafbedürfnis einer gewerbsmäßigen Sterbehilfe angenommen werden kann  und ob vor allem die strafrechtliche Sanktion das erforderliche Mittel zur Normierung der gewerblichen Förderung der (straflosen, freiwilligen und selbstbestimmten) Selbsttötung sein kann.

Keine gesicherten Kenntnisse über Einfluss auf Suizidrate

So fehlt es laut DAV vor allem an gesicherten Erkenntnissen, inwieweit die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung tatsächlich die Suizidrate beeinflussen kann oder ob sie überhaupt zu vermehrten Suiziden führt. Belastbares, aussagefähiges Datenmaterial stehe nicht zur Verfügung. Um der Gefahr eines Missbrauchs der Kommerzialisierung und nicht kontrollierter Tätigkeiten entgegenzutreten, befürwortet der DAV daher eine gewerberechtliche Regulierung außerhalb des Strafrechts mit entsprechend strengen Anforderungen mit Blick auf Zulassung und Überprüfung. Damit würde vor allem auch dem verfassungsrechtlich zu beachtendem Selbstbestimmungsrecht (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Abs. 2 S. 1 GG) des Betroffenen Rechnung getragen.