Bundestag beschließt Änderung des § 329 StPO zur Berufungsverwerfung

Zitiervorschlag
Bundestag beschließt Änderung des § 329 StPO zur Berufungsverwerfung. beck-aktuell, 19.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191961)
Der Bundestag hat am 18.06.2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 18/3562, 18/5254) beschlossen. Danach kann in der Berufungsverhandlung im Fall des unentschuldigten Fernbleibens des Angeklagten künftig auch ohne ihn verhandelt werden, wenn sein schriftlich bevollmächtigter Verteidiger erschienen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich ist. Mit dem Gesetz soll ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (BeckRS 2013, 06875) umgesetzt werden.
Gericht muss Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten prüfen
Bislang gilt, dass eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen werden muss, wenn der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, selbst wenn für ihn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen ist. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine Vertretung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin zulässig. Der EGMR hatte 2012 das Verwerfen einer Berufung eines Angeklagten trotz Erscheinens eines bevollmächtigten Verteidigers als Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gerügt (BeckRS 2013, 06875). Das beschlossene Gesetz soll dieses Urteil umsetzen und ändert dazu § 329 StPO. Künftig muss das Gericht stets prüfen, ob die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erforderlich ist. Ist seine Anwesenheit trotz Vertretung durch einen Verteidiger für eine Sachentscheidung erforderlich und folgt er einer Ladung zu einem Fortsetzungstermin unentschuldigt nicht, ist die Berufung des Angeklagten zu verwerfen.
- Redaktion beck-aktuell
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Bundestag beschließt Änderung des § 329 StPO zur Berufungsverwerfung. beck-aktuell, 19.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191961)



