Bundesregierung legt neues Erbschaftsteuergesetz vor

Zitiervorschlag
Bundesregierung legt neues Erbschaftsteuergesetz vor. beck-aktuell, 14.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188111)
Nachdem das Bundesverfassungsgericht Änderungen an den bisher geltenden Regeln angemahnt hatte, will die Bundesregierung die Erbschaftsteuer neu regeln. Das Gericht hatte insbesondere die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen als zu weitgehend betrachtet. Die Bundesregierung legte jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG (BT-Drs. 18/5923) vor, mit dem eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens und damit eine verfassungskonforme Erhebung der Steuer erreicht werden soll.
Mittelstandskultur soll bewahrt werden
Ziel ist es, die vorhandene Beschäftigung in den übergehenden Betrieben weiterhin zu sichern und die mittelständisch geprägte Unternehmenskultur zu erhalten. "Traditionelle Unternehmen werden vielfach seit Generationen fortgeführt und sichern über Jahrzehnte zahlreiche Arbeitsplätze", heißt es in dem Entwurf, in dem ausdrücklich festgestellt wird: "Vorrangiger Zweck des Gesetzentwurfes ist es nicht, Mehreinnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu erzielen."
Betriebsvermögen konnte bisher bis zu 100% verschont werden
Das bisherige Erbschaftsteuerrecht sah eine Verschonung des Betriebsvermögens in Höhe von 85% vor, wenn innerhalb von fünf Jahren der vierfache Betrag der durchschnittlichen Jahreslöhne gezahlt (400%) und der Betrieb weitergeführt wurde. Die Verschonung konnte auf 100% erhöht werden, wenn die Lohnsumme 700% betrug und der Betrieb sieben Jahre gehalten wurde. Diese Lohnsummenregelung galt aber nur bei Betrieben über 20 Beschäftigten. Begünstigtes Vermögen konnte verschont werden, wenn der Verwaltungsvermögensanteil (zum Beispiel Bargeld, Dritten überlassene Grundstücke) bis zu 50% betrug.
Bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten sollen ausgeschlossen werden
Nach der Neuregelung kann künftig nur noch begünstigtes Vermögen berücksichtigt werden, das einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient. Damit sollen Gestaltungsmöglichkeiten wie das Ausnutzen von 50% Verwaltungsvermögen auf jeder Firmenebene (sogenannte Kaskadeneffekte in Beteiligungsgesellschaften) ausgeschlossen werden.
Lohnsummenregelung wird geändert
Die Neuregelung sieht eine Beibehaltung der Verschonungsregeln zu 85% oder 100% vor, allerdings wird die Lohnsummenregelung geändert. Die Anforderungen an diese Regelungen steigen in Zukunft mit der Zahl der Beschäftigten. Bei Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet. Von vier bis zu zehn Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren eine Lohnsumme von 250% erreicht werden muss (sieben Jahre: 500%). Bei Unternehmen von elf bis 15 Beschäftigten beträgt die Lohnsumme 300% bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren und 565% bei sieben Jahren. Bei den Lohnsummen werden Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende nicht mitgezählt.
Wahlrecht bei großen Vermögen
Die bisherige Regelung, dass die Verschonungsregeln auch bei großen Betriebsvermögen gelten, ohne dass der Bedarf einer Verschonung geprüft wird, hatte das BVerfG verworfen. Bei einem Erwerb großer Vermögen über 26 Millionen Euro wird daher ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem Verschonungsabschlag eingeführt. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung hat der Erwerber nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sein würde, die Steuerschuld mit anderem als Betriebsvermögen zu zahlen. "Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen", heißt es in dem Entwurf.
Alternativ: Verschonungsabschlag
Alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Dabei beträgt der Abschlag 85% bei einer Haltefrist von fünf Jahren beziehungsweise 100% bei einer Haltefrist von sieben Jahren. Bei Vermögen über 26 Millionen Euro sinkt der Abschlag schrittweise (Verschonungsabschmelzmodell). Ab 116 Millionen Euro gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20% bei einer Haltedauer von fünf Jahren (bei sieben Jahren 35%). Für Familienunternehmen mit bestimmten gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen können andere Beträge gelten.
- Redaktion beck-aktuell
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Bundesregierung legt neues Erbschaftsteuergesetz vor. beck-aktuell, 14.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188111)



