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Bundesregierung bringt Neuregelung für Abwicklung von Finanzmarktkontrakten im Insolvenzfall auf den Weg

Schutz des Anwaltsberufs

Die Bundesregierung will die gesetzlichen Grundlagen für die Abwicklung von Finanzmarktkontrakten in der Insolvenz einer Vertragspartei präzisieren und hat deshalb einen Gesetzentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung eingebracht (BT-Drs.:18/9983). Sie setzt damit die Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Behandlung von sogenannten Nettingklauseln um, die im Widerspruch zur Insolvenzordnung stehen.

Gesetzesänderung wurde durch BGH-Urteil veranlasst

Der Gesetzentwurf wurde durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2016 veranlasst (BeckRS 2016, 10705), nach dem Vereinbarungen zur Abwicklung von Finanzmarktkontrakten unwirksam sind, soweit sie für den Fall der Insolvenz einer Vertragspartei Rechtsfolgen vorsehen, die von § 104 InsO abweichen. Von diesem Urteil seien "die im Finanzmarkt üblichen Rahmenvertragsmuster für die Zusammenfassung und Abwicklung von Finanzmarktkontrakten und damit nahezu alle derzeit bestehenden Finanzmarktkontrakte betroffen, auf die im Insolvenzfall deutsches Insolvenzrecht anwendbar wäre", heißt es in der Einleitung des Gesetzentwurfs.

Neuregelung soll internationale Wettbewerbsfähigkeit stärken

Um aus diesem Urteil sich ergebende "Gefahren für die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Institute und Marktteilnehmer und für die Stabilität des deutschen Finanzsystems" abzuwehren, bedürfe es "gesetzlicher Regelungen zur Klarstellung der Insolvenzfestigkeit von Liquidationsnettingklauseln". Im Kern wird mit dem Gesetzentwurf § 104 InsO um einige klarstellende Sätze ergänzt, mit denen eine Auslegung wie in erwähntem Urteil künftig nicht mehr möglich sein soll.