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Bundeskabinett beschließt zweite Stufe der Pflegereform

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2015 den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen. Dies hat das Bundesgesundheitsministerium am selben Tag mitgeteilt. Im Zentrum der Reform steht die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der Demenzkranken künftig den gleichen Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung verschafft wie Pflegebedürftigen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Zur Finanzierung der Reform wird der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte angehoben.

Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt

Die bisherigen drei Pflegestufen und die zusätzliche Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (insbesondere Demenz) werden laut Entwurf durch fünf Pflegegrade ersetzt, die einheitlich für alle Pflegebedürftigen gelten. Die bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das reguläre Leistungsrecht integriert. Die Pflegegrad-Einstufung hängt vom Grad der Selbstständigkeit der begutachteten Person ab. Dazu wird die Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte) gemessen. Die Ergebnisse werden dann – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt.

Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige

In Pflegegrad 1 werden Menschen mit geringen Beeinträchtigungen eingestuft, die zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen. Die Unterstützung soll damit künftig deutlich früher ansetzen als bisher. Es wird laut Entwurf geschätzt, dass dadurch bis zu 500.000 Menschen zusätzlich Pflegeversicherungsleistungen erhalten. Die weiteren Pflegegrade erfassen erhebliche (2), schwere (3), schwerste (4) beziehungsweise schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (5).

Eigenanteil erhöht sich künftig nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit

In der vollstationären Pflege soll die Höhe des Eigenanteils künftig nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit ansteigen. Alle Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen in einem Pflegeheim den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser unterscheidet sich zwischen den Pflegeheimen. Im Bundesdurchschnitt wird der pflegebedingte Eigenanteil im Jahr 2017 voraussichtlich bei rund 580 Euro liegen. Hinzu kommen für die Pflegebedürftigen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Auch diese unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim.

Bestandsschutz bei Überleitung bereits Pflegebedürftiger

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet. Soweit Pflegebedürftige bereits Leistungen erhalten, gilt für diese Bestandsschutz. Die allermeisten sollen sogar deutlich mehr erhalten. Konkret gelte die Formel: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet (Beispiele: Pflegestufe I wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe III wird in Pflegegrad 4 übergeleitet). Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad (Beispiel: Pflegestufe 0 wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird in Pflegegrad 4 übergeleitet).

Bessere Absicherung pflegender Angehöriger in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

Pflegende Angehörige sollen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert werden. Die Pflegeversicherung soll künftig Rentenbeiträge für sie zahlen, wenn sie einen Angehörigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen. Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 5 pflegt, erhält um 25% höhere Rentenbeiträge als bisher. Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, soll die Pflegeversicherung künftig die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit zahlen. Das Gesetz soll am 01.01.2016 in Kraft treten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 01.01.2017 wirksam werden.