Bundeskabinett beschließt Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Zitiervorschlag
Bundeskabinett beschließt Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. beck-aktuell, 04.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185426)
Die Bundesregierung will den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Unterbringungen nach § 63 StGB stärken. Dazu hat sie am 04.11.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB und zur Änderung anderer Vorschriften beschlossen, wie das Bundesjustizministerium mitteilte. Hintergrund sei der kontinuierliche Anstieg der Zahl der nach § 63 StGB untergebrachten Personen und der Dauer ihrer Unterbringung, ohne dass es Belege für einen parallelen Anstieg der Gefährlichkeit der Untergebrachten gebe.
Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen
Der Entwurf sieht die Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 63 StGB vor. Vorgesehen ist danach die Anhebung der Kriterien, soweit Taten drohen, durch die nur wirtschaftlicher Schaden entsteht, die Konkretisierung der Voraussetzungen, soweit Taten drohen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich geschädigt oder gefährdet werden und die Normierung der Darlegungsanforderungen, wenn aus nicht erheblichen Anlasstaten auf die Gefahr erheblicher Taten geschlossen wird.
Strengere Anforderungen bei Fortdauer der Unterbringung
Außerdem sollen die Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus nach § 67d Absatz 6 StGB konkretisiert werden. Die Möglichkeit der Fortdauer über sechs Jahre gibt es nach dem Entwurf grundsätzlich nur noch, wenn Taten drohen, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung gebracht werden. Die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden reicht für eine Fortdauer in der Regel nicht mehr. Die Fortdauer über zehn Jahre komme – wie bei der Sicherungsverwahrung – nur noch bei der Gefahr von Taten in Betracht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Ausbau prozessualer Sicherungen
Nach dem Gesetzentwurf sollen außerdem die prozessualen Sicherungen zur Vermeidung unverhältnismäßig langer Unterbringungen in § 463 Absatz 4 und 6 StPO ausgebaut werden. Die Anforderungen an die jährlichen gutachterlichen Stellungnahmen der Klinik sollen konkretisiert und die Frequenz für externe Gutachten von fünf auf drei Jahre und für Unterbringungen ab sechs Jahren auf zwei Jahre erhöht werden. Weiter soll der Gutachter nicht das letzte vorangegangene externe Gutachten im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren erstellt haben. Klargestellt wird, dass mit der Begutachtung nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden sollen, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Zudem soll es eine zwingende mündliche Anhörung des Untergebrachten vor jeder Entscheidung geben, in der es um die Fortdauer beziehungsweise Beendigung der Unterbringung geht, also auch bei der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung.
Härtefallregelung für Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen
Außerdem sieht der Entwurf zwei weitere Regelung im Recht der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung vor. In Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts soll in Härtefallen die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auch auf eine "verfahrensfremde", also in einem anderen Verfahren angeordnete Freiheitsstrafe möglich sein. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB soll klargestellt werden, dass sie in Fällen, in denen sich die Unterbringungszeit wegen der gleichzeitigen Verhängung einer Freiheitsstrafe verlängert, auch dann erfolgen kann, wenn die Behandlung des Untergebrachten voraussichtlich mehr als zwei Jahre dauern wird.
- Redaktion beck-aktuell
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Bundeskabinett beschließt Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. beck-aktuell, 04.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185426)



