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Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Router-Wahlfreiheit

Carl von Ossietzky

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2015 einen Gesetzentwurf zur Router-Wahlfreiheit beschlossen. Dies hat das Bundeswirtschaftsministerium mitgeteilt. Damit soll der Praxis einiger Netzbetreiber, ausschließlich eigene Router am Breitbandanschluss ihrer Kunden zuzulassen, ein Riegel vorgeschoben werden. Kunden sollen künftig frei wählen können, welchen Router sie verwenden wollen.

Netzzugang der Kunden wird als "passiver Netzabschlusspunkt" definiert

Dazu sieht der Gesetzentwurf "zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten" in § 45d TKG-E vor, dass der Netzzugang der Verbraucher als sogenannter passiver Netzabschlusspunkt definiert wird. Das Telekommunikationsnetz, dessen Ausgestaltung die Netzbetreiber bestimmen, ende damit bereits vor dem Router als aktives Endgerät. Dies habe zur Folge, dass Netzbetreiber ihre eigenen Router nicht mehr wie bislang als aktiven Zugangspunkt zum öffentlichen Netz definieren und so ihren Kunden einen Router vorschreiben können.

TK-Anbieter dürfen Endgeräte weiter anbieten, Verwendung aber nicht erzwingen

Im Entwurf wird durch Änderung des Gesetzes für Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) klargestellt, dass Telekommunikationsanbieter ihren Kunden auch weiterhin ein Endgerät anbieten oder zur Verfügung stellen dürfen. Sie dürften ihre Kunden künftig aber nicht mehr zwingen, ein bestimmtes Endgerät zu verwenden. Damit der Kunde ein Endgerät seiner Wahl anschließen kann, stellt der Entwurf außerdem klar, dass die Anbieter die notwendigen Zugangsdaten unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss bereitstellen müssen.

Umfassende Liberalisierung bei Endgeräten

Die geplanten Neuregelungen im FTEG sollen zudem sicherstellen, dass alle Arten von Endgeräten (Router, Kabelmodem) von der Liberalisierung erfasst werden. Damit soll auch dem europäischen Ziel eines offenen und freien Warenverkehrs von Endgeräten Rechnung getragen werden.