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BRAK äußert sich kritisch zur geplanten Novellierung des GWB

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Die Bundesrechtsanwaltskammer äußert sich in einer Stellungnahme aus dem Juli 2016 kritisch zum Referentenentwurf der 9. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zwar sei die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 EU insgesamt zu begrüßen. Im Hinblick auf den derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens sei aber als bedauerlich anzusehen, dass die auch aus Sicht des Gesetzgebers gebotene Regelung zur Entfristung und zur Ausgestaltung des speziellen Verbots des Anbietens von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 Absatz 3 Nummer 1) und zur Verschärfung der Regelungen zur missbräuchlichen Ausnutzung von Nachfragemacht (§ 20 Absatz 2) noch nicht ausformuliert ist. Moniert werden außerdem unter anderem Pläne zur Erleichterung der verlagswirtschaftlichen Zusammenarbeit und eine Beschränkung der Streitwerte der Nebenintervention.

BRAK zweifelt an Stärkung kleiner und mittlerer Presseverlage

Zu § 30 Buchstabe b des Entwurfs: Diese Vorschrift soll die verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit sowohl für den klassischen Printbereich als auch im Bereich der Internetpresse erleichtern. Positive Änderungen seien nach dem Entwurf insbesondere durch eine Zusammenarbeit im Anzeigen- und Werbegeschäft, beim Vertrieb, der Zustellung und der Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften sowie der diese reproduzierenden oder substituierenden Produkte im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 2 erreichbar. Erwartet werde eine Bildung von Kooperationen, welche, so die Intention, vor allem der Stärkung kleiner und mittlerer Presseverlage dienen soll. Nach Auffassung der BRAK ist aber fraglich, ob dieses Ziel auf diesem Wege erreicht werden kann oder ob diese Vorschrift nicht größeren Presseverlagen gerade im Hinblick auf ihre bereits vorhandene Marktstellung insbesondere im Anzeigen- und Werbegeschäft entgegenkommen wird. Langfristige Werbepartner würden sich an ihrem Vertragspartner orientieren und im Zweifelsfall den von diesem eingeschlagenen Weg einer Kooperation mit anderen Verlagen mitgehen, heißt es in der BRAK-Stellungnahme. Ein Wechsel hin zu kleineren und mittleren Unternehmen erscheine vor diesem Hintergrund eher unwahrscheinlich. Gleiches gelte für mögliche Kooperationen auf dem Vertriebsweg.

Nochmalige Klarstellung zur Haftung nicht erforderlich

Zu § 33 Buchstabe b Abs. 1 werde in den Erläuterungen bereits richtigerweise darauf hingewiesen, dass sich die Haftung bereits aus den §§ 830, 840 Abs. 1 BGB ergibt. Die insoweit grundlegende Entscheidung des BGH (GRUR 2012, 291) wurde zitiert. Von daher erscheine eine nochmalige Klarstellung im Hinblick auf eine stets anzustrebende Verschlankung des Gesetzestextes nicht erforderlich.

BRAK moniert Gefahr der Selbstbelastung

Die BRAK äußert sich in ihrer Stellungnahme zudem kritisch zu § 81 Buchstabe bb. Der Entwurf gehe davon aus, dass durch die Begrenzung des personalen Auskunftsbereichs der Auskunftspflichten auf juristische Personen und Personenvereinigungen der Schutzbereich des verfassungsrechtlich garantierten Verbots eines Zwangs zur Selbstbelastung (sogenannter Nemo-tenetur-Grundsatz) nicht tangiert wird. Dem könne so nicht zugestimmt werden. Die wirtschaftliche Verantwortlichkeit eines Rechtsnachfolgers solle von einer Auskunftspflicht über den Erhalt und die Übertragung von Vermögenswerten sowie die rechtliche Ausgestaltung flankiert werden. Entsprechendes gelte für die Fälle einer Verschiebung von Vermögen im Rahmen der Übergangsregelung zur Ausfallhaftung in § 81a Absatz 1 und 2 GWB-E. Eine solche Vermögensverschiebung erfordere üblicherweise das Handeln natürlicher Personen, sodass eine entsprechende Auskunft regelmäßig die Gefahr der Selbstbelastung in sich berge oder aber sich der Auskunftspflichtige im Hinblick auf die Gefahr einer möglichen Selbstbelastung auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen werde. In der letztgenannten Alternative werde diese Regelung regelmäßig ins Leere laufen.

Absenkung des Prozessrisikos durch Absenkung der Streitwerte moniert

Zu § 89 a Buchstabe b: Eine Beschränkung der Streitwerte der Nebenintervention in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BGH sei nicht gerechtfertigt, meint die BRAK. Regelmäßig erfolge die Nebenintervention mit dem Ziel, den geltend gemachten Schaden an den Nebenintervenienten weiter zu reichen beziehungsweise in der Folge bei diesem geltend zu machen. Dies sei auch für den Kläger absehbar, zumal diesem gegebenenfalls auch ein Wahlrecht bezüglich seiner Anspruchsgegner zustehe. Das Prozessrisiko des Nebenintervenienten entspreche gegebenenfalls demjenigen des Beklagten. Auch der Bearbeitungsaufwand sowie das Haftungsrisiko der jeweiligen Prozessbevollmächtigten dürften vergleichbar sein. Von daher sei eine Schlechterstellung des Nebenintervenienten beziehungsweise dessen Prozessbevollmächtigten nicht gerechtfertigt, nur um das Prozessrisiko des Klägers zu minimieren. Es werde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass dem Geschädigten die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche erleichtert werden soll. Das Prognoserisiko habe jedoch beim Kläger zu verbleiben und sei nicht durch die Absenkung des Prozessrisikos in Form einer Absenkung der Streitwerte der Nebenintervention unter Beibehaltung des dortigen Haftungsrisikos auf Dritte zu verlagern.