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Anhörung im Finanzausschuss

Experten loben Gesetzentwurf zur Bankenabwicklung

Codiertes Recht

Das geplante „Abwicklungsmechanismusgesetz“ der Bundesregierung (BT-Drs. 18/5009) zur Anpassung des deutschen Bankenabwicklungsrechts an EU-Vorgaben hat bei Experten in einer Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags am 01.07.2015 ein überwiegend positives Echo gefunden. Dies hat der parlamentarische Pressedienst berichtet. Unterschiedliche Ansichten seien zur Gläubigerbeteiligung bei Bankenschieflagen vertreten worden, für die europaweit einheitliche "Bail-in"-Regelungen fehlten.

Umsetzung der SRM-Verordnung der EU

Die europäische SRM-Verordnung 806/2014/EU (Single Resolution Mechanism - SRM) vom 15.07.2014 legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Banken und bestimmten Wertpapierfirmen fest. Sie schafft einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in dem die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) als nationale Abwicklungsbehörde einbezogen ist. Bei der Umsetzung in deutsches Recht sind das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Restrukturierungsfondsgesetz, das Pfandbriefgesetz und das Kreditwesengesetz betroffen.

BaFin und Bundesbank: Geplantes Gesetz trägt zur Sicherung der  Finanzmarktstabilität bei

Der Entwurf sei "durchweg zu begrüßen", befand unter anderem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Regelungen würden "mit dazu beitragen, den Bankensektor weiter zu stärken und die Finanzmarktstabilität zu sichern". Und die Deutsche Bundesbank versicherte, dass sie die Zielsetzung des Gesetzentwurfs "unterstützt".

Frühere BaFin-Chefin König: Abwicklungsfonds hat anfangs deutlich zu wenig Mittel

Der von der früheren BaFin-Chefin Elke König geleitete "einheitliche Ausschuss zur Abwicklung" (Single Resolution Board- SRB) in Brüssel als zentrales Entscheidungsgremium auf EU-Ebene wird auch für die Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds zuständig sein. Bis zum 01.01.2024 sollen dazu von Geldinstituten in den 18 Staaten der Euro-Zone 55 Milliarden Euro eingesammelt werden. Dessen Ausstattung werde indes zunächst noch "sehr übersichtlich" sein, merkte König an - deutlich zu wenig, um eine Abwicklung vornehmen zu können. Wobei sie die "äußerste Hoffnung" hege, "den Fonds nie benutzen zu müssen".

Abwicklungshindernisse durch unterschiedliche nationale Unterschiede etwa im Insolvenzrecht möglich

König verwies darauf, dass "Elemente des Rechtsrahmens, wie zum Beispiel das Insolvenzrecht, große Unterschiede in den Mitgliedsstaaten aufweisen und eine einheitliche europäische Lösung unter Umständen erschweren oder sogar zu Abwicklungshindernissen führen können". Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung maß sie zu, er könne die Diskussion "anregen", wie denn weitere nationale Ansätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten ausgestaltet werden können.

Unterschiedliche Ansichten zur Gläubigerbeteiligung ("Bail-in")

Der größte Teil der Erörterungen bezog sich auf die Beteiligung von Gläubigern, wenn ihre Bank in Schieflage gerät ("Bail-in"). Europaweit einheitliche Regelungen gibt es nicht, wie deutlich wurde. Allerdings handelt es sich offenkundig um eine zentrale Frage, wenn es darum geht, dass nicht länger der Steuerzahler die Abwicklung einer Bank finanziert. Die Experten vertraten zum möglichen Vorgehen unterschiedliche Ansichten.

Rechnungshöfe beklagen Einschränkung ihrer Prüfungsrechte

Im Detail wurden bei der Anhörung weitere Einwände laut. So wies der Bundesrechnungshof darauf hin, dass er nicht mehr Maßnahmen prüfen kann, wenn künftig deutsche Kreditinstitute Hilfen aus dem europäischen Abwicklungsfonds benötigten. Auch dem Europäischen Rechnungshof sei es, bis auf die Betrugsbekämpfung, nicht möglich, bei Kreditinstituten vor Ort zu prüfen. Fazit: "Dies stellt eine Verschlechterung der Rechtslage dar."

EZB mahnt: Möglichst kein Eingriff in Ermessen der Aufsichtsbehörden durch nationale Gesetze

Die Europäische Zentralbank mahnte: Nationale Gesetze sollten "möglichst nicht in das Ermessen der Aufsichtsbehörden eingreifen, die das EU-Recht diesen vorbehält, auch wenn dies in der Vergangenheit in das den alleinigen Zuständigkeitsbereich der nationalen Aufsichtsbehörden fiel".