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Wettbewerbszentrale zieht Zwischenbilanz zur Beachtung des "Bestellerprinzips" in der Immobilienwerbung

Revitalisierte VwGO

P { margin-bottom: 0.21cm; } P { margin-bottom: 0.21cm; } Seit dem 01.06.2015 dürfen Makler keine Provision vom Mieter verlangen, wenn sie bereits vom Vermieter einen Vermittlungsauftrag über die zu vermietende Wohnung erhalten haben. Die Wettbewerbszentrale hat seit Inkrafttreten dieses sogenannten Bestellerprinzips bislang 53 Anfragen und Beschwerden zu Werbemaßnahmen für Immobilien bearbeitet. Die Fälle zum Bestellerprinzip machten derzeit rund 20% aller von der Selbstkontrollinstitution bearbeiteten Fälle zur Immobilienwerbung im Jahr 2015 aus, so die Zwischenbilanz der Wettbewerbszentrale ein halbes Jahr seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Sie ließen sich in drei Fallgruppen einteilen.

Fallgruppe 1: Hinweis auf Mieterprovision aus Immobilienexposés nicht entfernt

Die größte Fallgruppe für die Wettbewerbszentrale bildeten die Fälle, in denen Wohnungsmakler den Hinweis auf eine Mieterprovision nicht aus den Immobilienexposés entfernt hatten. Dies sei ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1a WoVermRG in Verbindung mit §§ 4 Nr. 11, 5 UWG, erklärte die Wettbewerbzentrale. Es entstünde nämlich dadurch der unrichtige Eindruck, der Mieter habe eine Maklerprovision zu zahlen. In fast allen Fällen hat die Wettbewerbszentrale eigenen Angaben zufolge erreicht, dass die Verstöße durch die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen außergerichtlich beigelegt wurden. In einzelnen Fällen stehe die Abgabe der Unterlassungserklärung noch aus.

Fallgruppe 2: Werbung mit "provisionsfrei"

Zur zweiten Kategorie zählten Fälle, in denen Wohnungsmakler nach dem 01.06.2015 in Immobilienanzeigen oder Exposés noch mit Hinweisen wie "provisionsfrei!“ geworben hatten. Da solchen Anzeigen für konkrete Immobilien ein Maklerauftrag des Vermieters zugrunde liege, sei die Provision regelmäßig vom Vermieter zu zahlen, betonte die Wettewerbszentrale. Werbliche Anpreisungen gegenüber potentiellen Mietern, die eine Provisionsfreiheit besonders hervorheben, seien daher wettbewerbsrechtlich als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu beanstanden. Auch hier hätten die Verstöße durch die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen zügig ausgeräumt werden können.

Fallgruppe 3: Versuch der Umgehung des Bestellerprinzips

Die letzte und kleinste Kategorie bildeten nach Angaben der Wettbewerbszentrale Versuche von Maklern, das Bestellerprinzip zu umgehen. Dies sei in der Weise geschehen, dass Immobilienanbieter Servicepauschalen für bestimmte Leistungen gegenüber dem Mietsuchenden geltend gemacht hätten. Während ein Fall zügig außergerichtlich abgeschlossen habe werden können, habe die Wettbewerbszentrale in einem anderen, noch laufenden Verfahren Unterlassungsklage erheben müssen: Sie sehe in der Erhebung einer Besichtigungsgebühr in Höhe von rund 35 Euro eine Umgehung des Bestellerprinzips.

Verstoß gegen Bestellerprinzip Ordnungswidrigkeit und Wettbewerbsverstoß

Ein Verstoß gegen das Bestellerprinzip stelle nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis 25.000 Euro geahndet werden könne, so die Wettbewerbszentrale zusammenfassend. Zugleich liege darin ein Wettbewerbsverstoß, der mit den zivilrechtlichen Mitteln der Abmahnung beziehungsweise Unterlassungsklage verfolgt werden könne.