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Wettbewerbszentrale unterbindet irreführende Aufmachung einer Fernsehzeitschrift

Rentenrebellen

Im Streit um die Aufmachung einer Ausgabe der Zeitschrift TVdirekt hat sich die Wettbewerbszentrale gegen die die Zeitschrift herausgebende Verlagsgruppe durchgesetzt. Die Wettbewerbszentrale hatte die Präsentation der Zeitschrift als irreführend beanstandet und Unterlassung gefordert, weil das Titelblatt wie das der kurz zuvor eingestellten Zeitschrift TV Wissen gestaltet war. Die Herausgeberin gab die geforderte Unterlassungserklärung ab.

Titelblatt wie das einer anderen TV-Zeitschrift gestaltet

Die die Zeitschrift TVdirekt herausgebende Verlagsgruppe habe die Titelseite einer Ausgabe dieser Fernsehprogrammzeitschrift derart aufgemacht, dass die Zeitschrift wie eine Ausgabe von TV Wissen aussah, so die Wettbewerbszentrale. Nach dem Kauf hätten Stammleser dieser Zeitschrift indes festgestellt, dass sie entgegen ihrer Erwartung einen völlig anderen Titel, nämlich TVdirekt, erworben hatten. Dies sei aber erst nach Aufschlagen der ersten Seite erkennbar gewesen. Dort sei die übliche Titelseite der aktuellen Ausgabe von TVdirekt gefolgt mit der geringfügigen Abweichung einer Banderole mit dem Text "Herzlich willkommen in Ihrer TV direkt zum Kennenlernen!".

Zeitschriften wegen unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunktes nicht gleichwertig

Inhaltlich unterschieden sich die beiden Programmzeitschriften, betont die Wettbewerbszentrale. TV Wissen habe den Schwerpunkt in der Darstellung des Programms auf Dokumentationen gelegt, was sich im redaktionellen Teil der Zeitschrift niedergeschlagen habe. Im Programmteil von TVdirekt würden stattdessen bevorzugt Spielfilme vorgestellt. Redaktionelle Hinweise auf Dokumentationen kämen erst auf Platz vier (nach Spielfilmen, Unterhaltung und Serien). Der Leser erhalte damit kein gleichwertiges Äquivalent.

Bewusste Kaufentscheidung wurde unmöglich gemacht

Erst auf der Innenseite der Titelumschlagseite sei der erstaunte Käufer aufgeklärt worden: Die vermeintlich gekaufte Zeitschrift TV Wissen sei bereits ersatzlos eingestellt worden. Stattdessen "empfehle" man auf die hier dargestellte Weise die Zeitschrift TVdirekt. Von einer Empfehlung im eigentlichen Sinne, nämlich der Möglichkeit, nach Abwägung von Für und Wider eine bewusste Kaufentscheidung zu treffen, könne jedoch keine Rede sein, unterstreicht die Wettbewerbszentrale, die deshalb eine Abmahnung wegen Irreführung über wesentliche Merkmale der verkauften Ware ausgesprochen hat. Die Herausgeberin habe gegenüber der Wettbewerbszentrale die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben.