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Smart Glasses

Guckst du noch oder filmst du schon?

Smart Glasses von Ray Ban in schwarz
Sind Smart Glasses ein Spionage-Werkzeug? © Adobe Stock / Red Lemon

Eine Anzeige der NGO HateAid gegen Hersteller von Smart Glasses wirft die Frage auf: Sind Brillen mit Film- und Fotofunktion eigentlich rechtlich erlaubt? Konstantinos Krikis widmet sich den Grenzen der neuen Technik.

Was vor einigen Jahren noch als gescheitertes Nischenprodukt galt, erobert den Markt nun im Sturm: Smart Glasses (oder auch: smarte Brillen) drängen auf den Markt. Unauffälligeres Design, mehr Funktionen und allgemein breitere Akzeptanz von Wearables in der Bevölkerung verhelfen den Smart Glasses zum Erfolg. Und während sie durchaus sinnvollen Zwecken dienen können, verfügen diese Geräte zugleich über ein erhebliches Missbrauchspotential, insbesondere im Hinblick auf unberechtigte Bild- und Audioaufnahmen. 

Aufgrund dieses Missbrauchspotentials hat die gemeinnützige Organisation HateAid zuletzt gegen die Geschäftsführungen bzw. Vorstände einzelner Hersteller und Anbieter, darunter Meta, Ray-Ban, Oakley und mehrere Optik-Händler, Strafanzeige erstattet. Die NGO betrachtet bestimmte auf dem Markt erhältliche Modelle als Spionagegeräte, deren Besitz, Herstellung und Verkauf in Deutschland verboten ist.

Braucht man immer eine Einwilligung, um zu filmen?

Zunächst ist festzuhalten, dass der Funktionsumfang zwischen unterschiedlichen als Smart Glasses bezeichneten Produkten teils erheblich variiert. So haben einige Geräte in das Blickfeld integrierte Displays verbaut, andere wiederum, alternativ oder zusätzlich dazu, Kameras und Mikrofone. Gerade bei Modellen, welche Mikrofone und Kameras verbaut haben, besteht die Gefahr, dass diese Brillen dafür genutzt werden, andere heimlich zu filmen. Da Smart Glasses wie herkömmliche Brillen aussehen (sollen), steht zu befürchten, dass Dritte kaum erkennen können, ob eine Person eine reguläre Sehstärken- bzw. Sonnenbrille trägt oder ob die getragene Brille mit Kamera und Mikrofon ausgestattet ist. Und selbst wenn man das wüsste, wäre immer noch kaum zu sagen, ob die Brille gerade aufzeichnet oder nicht.

Insbesondere der Einsatz solcher Smart Glasses, welche Kameras und Mikrofone verbaut haben, wirft einige rechtliche Probleme auf. Datenschutzrechtlich bedenklich ist insbesondere, dass Smart Glasses nicht nur personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO über die Trägerinnen und Träger dieser Brillen verarbeiten, sondern auch und gerade personenbezogene Daten von unbeteiligten Dritten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist jedoch nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO.

Eine solche Rechtsgrundlage kann beispielsweise eine (wirksam erteilte) Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 DS-GVO sein. Die Einwilligung sämtlicher Personen einzuholen, die beim Spaziergang über eine Straße potenziell aufgezeichnet werden, ist praktisch unmöglich.

Wenn die Unsicherheit zu Druck wird

Die Aufzeichnung unbeteiligter Dritter durch Smart Glasses kann aber trotzdem zulässig sein, und zwar dann, wenn Trägerinnen und Träger der Smart Glasses ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der konkreten personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO haben, dem keine überwiegenden Interessen betroffener Personen gegenüberstehen. Ein solches Interesse kann beispielsweise darin bestehen, dass Smart Glasses den Lebensalltag erleichtern können, etwa mit Navigation, Erinnerungsfotos, zur Live-Übersetzung oder auch zur Interaktion mit KI-Diensten. Ein Smartphone kann das nicht in gleichem Maße leisten. Die Brille kann nämlich freihändig verwendet werden und erstellte Aufnahmen können sich aufgrund der Ich-Perspektive von anderen Aufnahmen, etwa mit dem Smartphone, unterscheiden.

Ganz anders, und hier liegt die Problematik von Smart Glasses, sieht es hinsichtlich der Interessen der betroffenen Personen aus. Das Fotografieren und Filmen mit Smart Glasses unterscheidet sich von regulären Kameras und Smartphones dadurch, dass unbeteiligte Dritte derzeit (noch) nicht damit rechnen müssen, dass eine Brille eine Kamera integriert hat – und demnach potenziell filmen könnte. Aktuelle Smartphones wiederum haben nahezu immer Kameras integriert und werden auch von der breiten Masse der Bevölkerung als primäre Kamerageräte verwendet. Hält jemand ein Smartphone in der Hand, kann man damit rechnen, dass man gefilmt werden könnte. Smart Glasses wiederrum werden permanent im Gesicht getragen und können potenziell in jeder Situation aufzeichnen.

Diese Unsicherheit birgt die Gefahr eines permanenten Anpassungsdruckes, da Dritte jederzeit damit rechnen müssten, möglicherweise gefilmt zu werden, ohne dies durch das Verhalten ihres Gegenübers erkennen zu können. Das wiederum greift unzumutbar in die Rechte Betroffener ein, etwa in ihr Datenschutzgrundrecht aus Art. 8 GrCh, sodass die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfällt.

Viele Smart Glasses warnen zumindest

Diese Problematik haben die Hersteller von Smart Glasses jedoch frühzeitig erkannt und die mit Kameras ausgestatteten Modelle mit Warnlichtern versehen, welche immer dann leuchten, wenn die Kamera aktiv ist und filmt. Heimliches Filmen soll durch diese Maßnahme verhindert werden. Wirft man den Blick nun wieder zurück auf die alltäglich genutzten Smartphones, so lässt sich feststellen, dass diese, im Gegensatz zu Smart Glasses, gar nicht anzeigen, ob sie gerade filmen oder nicht. Zwar ließe sich hier anmerken, dass man ein Smartphone, anders als Smart Glasses, gezielt auf eine Person ausrichten müsste, die man filmen wollte. Dieses Argument schlägt hinsichtlich moderner Smartphones, welche zum Teil über sehr weitwinklige Kameraobjektive verfügen, aber fehl. Selbst in der üblichen Handhaltung des Smartphones, etwa beim Lesen im Bus, sind zumindest weitwinklige Kameras in der Lage, den kompletten Bereich vor den Nutzerinnen und Nutzern zu erfassen, so insbesondere auch Gesichter. 

Geben Smart Glasses beim Filmen ein erkennbares Warnsignal aus, so ist in diesen Fällen – zumindest in Nähe der Glasses und bei geeigneten Lichtverhältnissen – sogar leichter zu erkennen, ob gefilmt wird. Dann, und auch nur dann, fällt die Interessenabwägung zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer von Smart Glasses aus. Fehlt ein gut wahrnehmbares Warnsignal, etwa weil kein solches verbaut ist oder die Brille manipuliert wurde, bleibt die Nutzung der Smart Glasses unzulässig.

Unabhängig davon, womit gefilmt wird, hängt die (datenschutzrechtliche) Zulässigkeit einer Bildaufnahme aber auch davon ab, was gefilmt wird. Werden Personen als Teil der Szenerie aufgenommen und sind folglich lediglich in Ihrer Sozialsphäre betroffen, so wird eine Aufnahme regelmäßig zulässig sein (vgl. §§ 22, 23 KUG), unabhängig davon, ob die Kamera in einer Brille oder einem Smartphone verbaut ist. Umgekehrt sind Aufnahmen in beiden Fällen grundsätzlich unzulässig, wenn eine Person ohne oder gegen ihren Willen im Fokus der Aufnahme steht.

Sind Smart Glasses ein Spionage-Werkzeug?

Datenschutzrechtlich kann die Nutzung von Smart Glasses also durchaus zulässig sein. Wie sieht es aber mit dem Einwand aus, dass sie als verbotene Spionagegeräte im Sinn des § 8 Abs. 1 TDDDG gelten müssten? 

Ist ein Produkt von vornherein für heimliche Aufzeichnungen konzipiert, so können Besitz, Herstellung und Verkauf untersagt sein. Voraussetzung hierfür wäre nicht nur, dass Smart Glasses als alltägliche Gegenstände getarnt und deswegen dazu geeignet sind, heimliche Bild- oder Audioaufnahmen herzustellen. Notwendig wäre auch, dass Smart Glasses gerade zu diesem Zweck bestimmt sind. Wie sich aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/5707, 143) des TDDDG ergibt, gilt das Verbot lediglich dann, wenn die Geräte "von vornherein keinen anerkennenswerten Zweck" haben und "offensichtlich nur dem heimlichen Abhören von Gesprächen bzw. dem heimlichen Anfertigen von Bildaufnahmen eines anderen dienen". 

Wie oben dargestellt, können Smart Glasses aber einer Vielzahl anerkannter Zwecke dienen und nicht nur dem Zweck, andere heimlich zu filmen. Das zeigt auch die eingebaute Warnfunktion. Selbst wenn derzeit noch nicht allen bekannt ist, dass es sich bei einer leuchtenden LED an Brillen um einen Aufzeichnungshinweis handelt, so lässt diese auch für technisch weniger informierte Personen zumindest darauf schließen, dass es sich um keine gewöhnliche Brille handelt. Das spricht ebenfalls gegen die Bestimmung als heimliches Aufnahmegerät.

Werden Geräte aber manipuliert, um heimliche Aufnahmen zu ermöglichen, können diese den Tatbestand des § 8 Abs. 1 TDDDG erfüllen. Denn sie sind nun dafür bestimmt, heimliche Aufnahmen zu ermöglichen und dem (dadurch neu zu definierenden) bestimmungsgemäßen Gebrauch, die Aufnahmefunktion nicht erkennbar werden zu lassen. Der Besitz, die Herstellung oder der Verkauf manipulierter Geräte fällt demnach, anders als Besitz, Herstellung oder Verkauf von Smart Glasses an sich, unter das Verbot und wäre nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 TDDDG sogar strafbar.