Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen Erdogan-Beleidigung eingestellt

Zitiervorschlag
Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen Erdogan-Beleidigung eingestellt. beck-aktuell, 05.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169451)
Die Staatsanwaltschaft Mainz hat das Ermittlungsverfahren gegen den Moderator Jan Böhmermann wegen des Vorwurfs der Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten Tayyip Recep Erdogan gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es sei bereits fraglich, ob das von Böhmermann in seiner Sendung "Neo Magazin Royale" vorgetragene Gedicht "Schmähkritik" den objektiven Tatbestand eines Beleidigungsdeliktes nach §§ 103, 185 StGB erfülle, jedenfalls aber sei ihm kein Vorsatz nachzuweisen, erklärte die Staatsanwaltschaft am 04.10.2016.
Ermittlungen wegen Beleidigung nach "Schmähkritik"-Gedicht über Erdogan
Hintergrund der Ermittlungen war das Gedicht "Schmähkritik" über Erdogan, das Böhmermann in seiner Fernsehsendung "Neo Magazin Royale" vorgetragen hatte. Erdogan stellte daraufhin einen Strafantrag wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Außerdem erklärte die türkische Regierung ein Strafverlangen wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nach § 103 StGB. Die Bundesregierung erteilte die erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Deliktes nach § 103 StGB.
Objektiver Tatbestand mit Blick auf Meinungs- und Kunstfreiheit zweifelhaft
Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren jetzt mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Schon die objektive Erfüllung der Straftatbestände der §§ 103, 185 StGB sei fraglich. Entstehungsgeschichte, aktuelle zeitgeschichtliche Einbindung und die konkrete über das bloße Vortragen des Gedichts hinausgehende Gestaltung des Beitrages zögen die Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes mit Blick auf die Meinungs- und Kunstfreiheit in Zweifel.
Jedenfalls kein Vorsatz nachweisbar
Die Staatsanwaltschaft hat diese Frage aber offen gelassen, weil Böhmermann jedenfalls ein vorsätzlich beleidigendes Handeln nicht nachzuweisen sei. Böhmermann habe sich dahingehend eingelassen, es sei ihm an einer derart übertriebenen und von der konkreten Person abgelösten Darstellung gelegen gewesen, dass die fehlende Ernstlichkeit und das Fehlen eines ernst gemeinten Bezuges zur persönlichen Ehre der Person jedem Hörer unmittelbar erkennbar sein sollten und sofort klar werde, dass es sich um einen Witz oder Unsinn handele. Diese Einlassung werde durch den Inhalt des Stückes, seine Entstehung und die Art der Darbietung gestützt.
Maßgeblicher Empfängerhorizont spricht gegen ernst gemeinte Herabwürdigung
Maßgebend sei dabei, wie ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs die Äußerungen versteht. Insoweit sei bereits zu berücksichtigen, dass der Beitrag Bestandteil einer bekanntermaßen satirischen Fernsehsendung war und ein durchschnittlich informiertes verständiges Publikum mithin davon ausgehen dürfte, dass dort getätigte Äußerungen vielfach mit Übersteigerungen und Überspitzungen einhergingen und ihnen die Ernstlichkeit häufig fehle. Von einem solchen Empfängerhorizont dürfte auch der Beschuldigte ausgegangen sein, zumal er den Charakter der Sendung im Rahmen des Beitrages durch die wiederholte Bezeichnung des Formats als "Quatsch-Sendung" hervorgehoben habe. Bereits dies lasse eine ernst gemeinte Herabwürdigung als nicht naheliegend erscheinen.
Anhäufung absurder Übertreibungen ohne Realitätsbezug
Gegen ein vorsätzliches Handeln führt die Staatsanwaltschaft außerdem an, dass sich in dem Text eine geradezu absurde Anhäufung vollkommen übertriebener, abwegig anmutender Zuschreibungen negativ bewerteter Eigenschaften und Verhaltensweisen finde, denen jeder Bezug zu tatsächlichen Gegebenheiten - offensichtlich beabsichtigt - fehle. Mit Blick auf die somit bewusst vorgenommenen, "unsinnig" und absurd wirkenden Übertreibungen werde mangels entgegenstehender Erkenntnisquellen nicht zu belegen sein, dass Böhmermann einen ernstlichen Angriff auf den personalen oder sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch des türkischen Staatspräsidenten billigend in Kauf genommen habe.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen Erdogan-Beleidigung eingestellt. beck-aktuell, 05.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169451)



