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OLG München

Medienrummel um Michael Schumachers Gesundheitszustand verletzte teilweise seine Privatsphäre

Vergessene Anrechte

Bei der Berichterstattung über den Gesundheitszustand von Michael Schumacher sind mehrere Medien einem Urteil zufolge zu weit in die Privatsphäre des ehemaligen Formel-1-Weltmeisters eingedrungen. Das Oberlandesgericht München wies am 19.01.2016 eine Berufung von Medienunternehmen gegen entsprechende Urteile weitestgehend zurück. Eine Revision gegen die in vier Einzelfällen gesprochenen Urteile schloss der Senat aus.

Gericht räumt Berichterstattungsinteresse ein

Hintergrund ist eine Klage der Anwälte Schumachers auf Unterlassung, nachdem in vier Zeitschriften Berichte über dessen Gesundheitszustand erschienen waren, die eine Pressemitteilung von Schumachers Sprecherin ausschmückten. Das OLG stellte in der Verhandlung klar, dass ein Berichterstattungsinteresse über den Gesundheitszustand einer der berühmtesten Personen Deutschlands durchaus bestehe.

Auch Personen des öffentliches Leben haben Recht auf Privatsphäre

Andererseits habe auch eine Person des öffentlichen Lebens ein Recht auf Privatsphäre. Der ehemalige Formel-1-Weltmeister war am 29.12.2013 beim Skifahren schwer verunglückt. Der mittlerweile 47-Jährige hatte sich bei seinem Sturz ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zugezogen und tagelang um sein Leben gekämpft.