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Aussagen zum Block-Prozess

Warum die Polizei die ZEIT-Redaktion durchsuchen wollte

Ein Gebäude aus rotem Backstein, darauf der Schriftzug "DIE ZEIT", nebst Logo
An der Hamburger Redaktionsadresse der ZEIT klingelte am Montag die Polizei. © Adobe Stock / David

In einem ZEIT-Podcast sprachen die Kinder von Christina Block über ihre Entführung, die von ihrer Mutter beauftragt worden sein soll. Nun stand die Polizei vor der Hamburger Redaktion und forderte die Tonaufnahmen. Die ZEIT will sich dagegen wehren.

Wer glaubte, das Strafverfahren gegen die Steakhaus-Erbin Christina Block könnte kaum noch mehr Spektakel produzieren, wurde in dieser Woche eines Besseren belehrt. Nun wächst sich das Ganze auch noch zu einem echten Presse-Skandal aus. Am Montag hatten nach Angaben der ZEIT Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt Hamburg mit einem Durchsuchungsbeschluss des Landgerichts, vor dem das Strafverfahren unter anderem gegen Christina Block verhandelt wird, die Redaktion aufgesucht und die Herausgabe von Tonaufzeichnungen gefordert, die im Zusammenhang mit einem Podcast entstanden waren. Zudem seien angebliche Vertragsunterlagen der Interviewten mit der ZEIT gesucht worden.

Die ZEIT hatte kürzlich im Rahmen ihrer Reihe "ZEIT Verbrechen" eine Podcast-Serie unter dem Titel "House of Block" veröffentlicht, in der die Geschehnisse rund um die Entführung der Kinder von Christina Block in Dänemark nachgezeichnet werden, die bei ihrem leiblichen Vater und Blocks Ex-Mann Stephan Hensel und dessen neuer Ehefrau lebten. Neben Hensel und seiner Frau kamen im Podcast auch die beiden entführten gemeinsamen Kinder von Block und Hensel zu Wort. 

Polizei klingelte an der Redaktion und forderte Ton-Dateien

In der Silvesternacht 2023/24 hatte ein Trupp von maskierten Männern Hensel überwältigt und die jüngere Tochter und den Sohn von Hensel und Block entführt. Die beiden tauchten schließlich in Deutschland wieder bei ihrer Mutter auf, vier Tage nach der Entführung gab Block die Kinder auf gerichtliche Anordnung heraus. Das Ganze geschah nach einem jahrelangen Sorgerechtsstreit zwischen Hensel und Block. 

Christina Block wird von der Hamburger Staatsanwaltschaft angelastet, die Entführung in Auftrag gegeben zu haben. Deshalb muss sie sich aktuell vor dem LG Hamburg verantworten, u. a. wegen schwerer Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs. 4 Nr. 1 Var. 3 StGB) und schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB). Die Gespräche, die nun in der Podcast-Reihe zu hören sind, sollen etwa zwei Wochen nach der Entführung in einem Safe-House in Dänemark aufgezeichnet worden sein, in dem sich Hensel mit seiner Frau und den Kindern zu diesem Zeitpunkt aufhielt.

Die Pressestelle der Hamburger Justiz bestätigte die Vorgänge am Dienstag auf Anfrage von beck-aktuell.HEUTE IM RECHT. Das LG Hamburg habe einen Durchsuchungsbeschluss betreffend die Geschäftsräume der ZEIT in Hamburg erlassen, der eine Abwendungsbefugnis für den Fall enthalten habe, dass die gesuchten Tondateien freiwillig herausgegeben würden. Vor Ort habe die Polizei dann die Mitteilung erhalten, dass die ZEIT-Redakteurin, welche die Gespräche mit den Kindern geführt habe, selbst im Besitz der Tonbandaufnahmen sei und diese gegen Vorlage einer richterlichen Anordnung herausgeben werde. Somit sei es nicht zur Durchsuchung gekommen. Stattdessen fuhren die Ermittlerinnen und Ermittler anschließend zur Wohnung der Redakteurin und nahmen dort die Dateien entgegen. 

Die Tondateien seien den Behörden, so schildert es die ZEIT, "versiegelt" übergeben worden. Damit solle verhindert werden, dass die Aufzeichnungen vor Abschluss der rechtlichen Prüfung verwertet werden könnten. Der ZEIT-Verlag habe gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. 

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ZEIT sieht Pressefreiheit verletzt

Die Große Strafkammer des LG Hamburg, die das Block-Verfahren führt, muss seit Beginn des Verfahrens unter großer medialer Begleitung arbeiten und auch damit, dass Beteiligte sich immer wieder außerhalb des Prozesses äußern. Ihren Durchsuchungsbeschluss begründet sie nun mit dem Amtsermittlungsgrundsatz aus § 244 Abs. 2 StPO. Die Tonaufzeichnungen haben nach Einschätzung des Gerichts "für die Aufklärung der anklagegegenständlichen Tatvorwürfe potentielle Beweisbedeutung". Es erscheine möglich, dass neue, bisher nicht in die Hauptverhandlung gelangte Umstände Gegenstand der Gespräche zwischen den Block-Kindern und der Zeit-gewesen seien. Außerdem könne man anhand der Gespräche die Glaubhaftigkeit der Zeugenangaben prüfen.

Der ZEIT-Verlag sieht in der angedrohten Durchsuchung und der Sicherstellung indes einen ungerechtfertigten Eingriff in die Pressefreiheit und verweist in seiner Mitteilung auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG zum besonderen Schutz von Presseunternehmen. Die Maßnahmen seien vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Die ZEIT-Chefredakteure Giovanni di Lorenzo und Jochen Wegner erklärten in einem gemeinsamen Statement: "Zur Pressefreiheit gehört insbesondere der Quellenschutz, der für unabhängig berichtende Medien entscheidend ist. Wir werden uns deshalb mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen."

Quellenschutz gilt nicht bei Verbrechen – wenn nichts anderes hilft

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO dürfen Journalistinnen und Journalisten Aussagen über Quellen und deren vertrauliche Äußerungen verweigern, auch darf entsprechendes Material nach § 97 Abs. 5 StPO nicht beschlagnahmt werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht, das auch dem Beschlagnahmeverbot zugrunde liegt, wird aber nach § 53 Abs. 2 S. 2 StPO durchbrochen, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll. Die Block angelasteten Taten erfüllen dieses Kriterium zum Teil – etwa hinsichtlich des Vorwurfs einer schweren Misshandlung Schutzbefohlener. Hierauf stützt sich auch die Hamburger Strafkammer, wie die Justizpressestelle auf Anfrage von beck-aktuell.HEUTE IM RECHT mitteilte.

Der Frankfurter Strafrechtsprofessor Matthias Jahn hat an dieser Begründung jedoch Zweifel, wie er gegenüber beck-aktuell.HEUTE IM RECHT erklärt. Im Zuge einer Neuregelung zur Stärkung der Pressefreiheit in Strafverfahren im Jahr 2002 sei der Umfang der durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützten Informationen erheblich erweitert worden, so Jahn. "Die Einschränkungen müssen daher nach dem gesetzgeberischen Willen restriktiv ausgelegt werden, gerade auch für Selbstrecherchiertes, das anders als vor 2002 seither geschützt wird." Zudem verweist Jahn auf die Subsidiaritätsklausel in § 53 StPO, die wiederum den Eingriffsmöglichkeiten der Ermittlungsbehörden Grenzen setzt ("[…] und die Erforschung des Sachverhalts […] auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre"). Diese finde auch für Ermittlungen wegen Verbrechen Anwendung. 

Strafrechtsprofessor zweifelt Rechtmäßigkeit an

Doch selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung und Sicherstellung gegeben wären, muss ein Gericht in einem solchen Fall immer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anstellen, die das Strafverfolgungsinteresse gegen den Eingriff in die Pressefreiheit abwägt. Das betont auch Jahn, der meint, es könne nicht bei jedem Anfangsverdacht für ein Verbrechen das Zeugnisverweigerungsrecht vollständig aufgehoben werden. "Anderenfalls würde im Lichte der verfassungsrechtlich besonders geschützten Pressefreiheit die prinzipielle Tabuzone selbstrecherchierten Materials zukünftig bei jedem Verbrechens-Anfangsverdacht betretbar werden. Das war das Gegenteil von dem, was der Gesetzgeber 2002 erreichen wollte." 

Durch das Vorgehen der Hamburger Justiz sieht Jahn "das Institut der freien Presse in ernster Gefahr" und erinnert an die SPIEGEL-Affäre, die auch das BVerfG vor 60 Jahren beschäftigte. Darin hatte das Verfassungsgericht den besonderen Stellenwert und Schutz der Pressefreiheit betont, der auch in Strafverfahren berücksichtigt werden müsse. Jahn sieht in der Maßnahme der Hamburger Strafkammer auch eine einschüchternde Wirkung auf Journalistinnen und Journalisten sowie ihre Quellen. Ob die Kammer das bei ihrer Begründung hinreichend berücksichtigt habe, sei "vom Ergebnis her betrachtet eher zweifelhaft", so Jahn. 

Keine geheimen Informanten

Die Hamburger Justiz teilte indes mit: "Bei der Entscheidung hat die Kammer die besondere Bedeutung der mit Verfassungsrang ausgestatteten Pressefreiheit gewürdigt und ihr grundsätzlich starkes Gewicht beigemessen. Für den vorliegenden Einzelfall hat sie das ihr von Amts wegen auferlegte Aufklärungsinteresse aber als besonders hoch angesehen und in die Abwägung zusätzlich eingestellt, dass hier gerade keine Enttarnung von Informanten drohe, weil deren Identität bereits selbst offenbart wurde."

Diesen Aspekt betont auch der Erlanger Strafrechtsprofessor Hans Kudlich, der gegenüber beck-aktuell.HEUTE IM RECHT darauf hinweist, dass es hier nicht um schwer auffindbare Informanten gehe, sondern "nur" noch ergänzendes Material gesucht worden sei, das ohnehin schon in einem Podcast verarbeitet worden sei.

Dass die Abwendungsbefugnis – also die Möglichkeit, eine Durchsuchung mittels Herausgabe der gesuchten Gegenstände zu vermeiden – etwas am Gewicht des Grundrechtseingriffs ändert, meinen weder Jahn noch Kudlich. "Wesentlich reduziert wird das Gewicht meines Erachtens dadurch nicht", so Kudlich, denn der Zugriff mittels einer Durchsuchung werde nur durch verhindert, dass das Material herausgegeben werde. "Wird die Durchsuchung also als Druckmittel eingesetzt, um die Herausgabe zu erreichen, läuft die Androhung funktional auf eine faktische Beschlagnahmeanordnung hinaus und muss dieselben materiellen und formellen Hürden überschreiten – insbesondere die Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprüfung des § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO." 

Dass die Dateien dabei versiegelt übergeben worden seien, sei durch die Prozessordnung übrigens nicht verboten, bemerkt Jahn. Dies zeige auch § 110 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach die Polizei Dokumente erst einmal nur mit Amtssiegel verschlossen mitnehmen und nicht selbst durchsehen dürfe.

Mit der Beschwerde des ZEIT-Verlags muss sich nun zunächst das Hanseatische OLG befassen. Je nach Ausgang ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch diese Durchsuchung früher oder später das BVerfG beschäftigen wird.