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Bewerbung bei italienischer Polizei

Dürfen Blumen-Tattoo und Rockpflicht die Polizeimarke kosten?

Eine Frau mit knielangem Rock und in blauen Pumps trägt ein Blumentattoo am Unterschenkel
Zu viel Tattoo für den italienischen Polizeidienst © Pixel-Shot / Adobe Stock

Eine Italienerin scheiterte im Auswahlverfahren der Polizei – wegen einer Blumentätowierung am Unterschenkel. EuGH-Generalanwältin Ćapeta sieht darin eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Schuld sei die Rockpflicht.

Eine Bewerberin für den italienischen Polizeidienst hat mit einer Blumentätowierung am Unterschenkel ihre Karriere gefährdet – jedenfalls nach Auffassung der italienischen Behörden. EuGH-Generalanwältin Tamara Ćapeta hält den Ausschluss der Frau vom Auswahlverfahren allerdings für eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Ihre am Donnerstag vorgelegten Schlussanträge weisen auf eine veraltete Kombination italienischer Vorschriften hin (Schlussanträge vom 03.09.2026 – C-320/25)

In Italien dürfen Polizeibeamte keine Tätowierungen tragen, die beim Anlegen der Dienstuniform sichtbar sind. Soweit die geschlechtsneutrale Seite der Regelung. Die Kehrseite: Die zeremonielle Uniform für Frauen besteht unter anderem aus Rock und Pumps, die der Männer aus einer langen Hose und Schuhen. Die Tätowierung der Bewerberin – eine kleine Blume am linken Unterschenkel – wäre daher bei Zeremonien zu sehen gewesen. Damit flog sie aus dem Bewerbungsverfahren. Einem Mann mit derselben Tätowierung an derselben Stelle wäre das nicht passiert.

Rockpflicht trifft auf Tattoo-Verbot

Genau hier setzt Generalanwältin Ćapeta an. Jede Vorschrift für sich genommen möge unverdächtig wirken: Das Tattoo-Verbot gelte für alle, die Kleiderordnung unterscheide nach Geschlecht. Erst ihr Zusammenspiel benachteilige Frauen beim Zugang zum Polizeidienst – und stelle damit eine nach der Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2006/54/EG) diskriminierende Ungleichbehandlung dar.

Das Unionsrecht lässt eine geschlechtsbezogene Unterscheidung nur zu, wenn sie eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung erfüllt und ein legitimes Ziel verfolgt. Die italienische Regierung berief sich darauf, die Uniformvorschriften dienten der Teilnahme an zeremoniellen Veranstaltungen und vermittelten traditionelle Werte der Polizei.

Tradition allein genügt nicht

Das überzeugte die Generalanwältin nicht. Zeremonielle Anlässe machten nur einen kleinen Teil der Polizeiarbeit aus. Polizistinnen trügen im Einsatzalltag ohnehin Hosen. Vorgesetzte könnten einzelnen Beamtinnen auch bei Zeremonien das Tragen von Hosen gestatten. Frauen wegen einer Tätowierung am Bein vollständig vom Polizeidienst auszuschließen, sei weder angemessen noch erforderlich.

Auch das Traditionsargument verfängt nach Auffassung von Ćapeta nicht: Die zeremoniellen Bräuche gingen nicht verloren, wenn einzelne Polizistinnen bei Paraden Hosen statt Röcke trügen. Und eine einheitliche Außendarstellung der Polizei sei mit Hosen genauso gewährleistet. Der symbolische Nutzen einer gelegentlichen Teilnahme in Paradeuniform überwiege nicht den Nachteil, den Frauen durch den Ausschluss vom Polizeidienst erlitten.

Die Schlussanträge sind für den EuGH nicht bindend. Das Gericht folgt den Empfehlungen seiner Generalanwälte aber in der Mehrzahl der Fälle. Ein Urteilstermin steht noch nicht fest.