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EuGH-Generalanwalt

Deutschland sollte Markt für Steuerberatung öffnen

Revitalisierte VwGO

Deutschland muss seinen Markt für ausländische Steuerberater öffnen. Diese Auffassung vertritt zumindest der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes Pedro Cruz Villalon in seinen Schlussanträgen vom 01.10.2015. Es widerspreche dem EU-Recht, wenn deutsche Finanzämter Steuerberatungsgesellschaften aus einem anderen EU-Staat verböten, für deutsche Mandanten tätig zu werden (Az.: C-342/14).

Finanzamt ging von unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen aus

Im zugrunde liegenden Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen einer Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien und dem Finanzamt Hannover-Nord. Die X-Steuerberatungsgesellschaft berät mehrere in Deutschland ansässige Mandanten und erstellt für sie Steuererklärungen. Das Finanzamt hatte die Gesellschaft wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen abgewiesen. Dagegen klagte das Unternehmen und zog bis zum Bundesfinanzhof, der die Luxemburger Richter um Auslegung europäischen Rechts bat (BeckRS 2014, 95417).

Gutachter rügt Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit

Nach Ansicht des Generalanwalts ist diese deutsche Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht rechtens. Die Regelung gehe über das hinaus, war nötig sei, um Bürger vor fehlerhafter Beratung in Steuersachen zu bewahren.

Hilfeleistung in Steuersachen ohne entsprechende Qualifikation nicht unüblich

Zudem gebe es auch in Deutschland eine große Zahl von Personen, die in Steuersachen geschäftsmäßig Hilfeleistung geben dürften, ohne dem Regime der behördlichen Genehmigung oder Anforderungen an die Berufsqualifikation zu unterliegen, argumentiert der Gutachter. Dazu gehörten etwa Notare, Patentanwälte, Verwalter fremder Vermögen, Lohnsteuerhilfevereine und ausländische Kreditinstitute. Deutschland berücksichtige für die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberater nicht die Kenntnisse und Berufserfahrung der Mitarbeiter.