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EU-Verträge zu Covid-Impfstoffen

EuGH-Generalanwalt rügt mangelnde Transparenz

Eine weibliche Wissenschaftlerin mit Mundschutz, Schutzbrille und Handschuhen hält eine Ampulle mit Impfstoff in der Hand.
Die Kommission begründete die Schwärzungen u.a. mit geschäftlichen Interessen der Pharmaunternehmen. © motortion / Adobe Stock

Zu viele Schwärzungen, zu wenig Transparenz: Nach Einschätzung eines EuGH-Generalanwalts hat die EU-Kommission zu Unrecht Informationen zu Covid-Impfstoffverträgen zurückgehalten.

Die EU-Kommission hat beim Zugang zu Covid-Impfstoffverträgen nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos gegen Transparenzpflichten verstoßen. In seinen Schlussanträgen vom 11.06.2026 (Az.: C-631/24 P und C-632/24 P) empfiehlt er dem EuGH, die Urteile des EuG zu bestätigen, die der Kommission eine unzureichende Offenlegung bescheinigt hatten.

Im Zentrum steht die Beschaffung von Impfstoffen in den Jahren 2020 und 2021. Die Kommission hatte damals im Namen der Mitgliedstaaten Verträge mit Pharmaunternehmen ausgehandelt und unter anderem mehr als eine Milliarde Impfdosen bestellt. In den später veröffentlichten Dokumenten waren jedoch zahlreiche Passagen geschwärzt, darunter Namen von Verhandlungsbeteiligten sowie Teile von Entschädigungsregelungen.

Transparenz vs. Schutzinteressen

Die Kommission begründete die Schwärzungen mit dem Schutz personenbezogener Daten und geschäftlicher Interessen der Pharmaunternehmen. Dagegen wandten sich EU-Abgeordnete und Privatpersonen, die umfassenden Zugang zu den Verträgen verlangten, um die Bedingungen der Beschaffung nachvollziehen zu können.

Der Generalanwalt stellt nun klar, dass bei derartigen Vorgängen ein besonderes öffentliches Interesse an Transparenz besteht. Es reiche nicht aus, lediglich anonymisierte Erklärungen zu möglichen Interessenkonflikten vorzulegen. Nur wenn auch die Identität der an den Vertragsverhandlungen beteiligten Personen offengelegt werde, lasse sich deren Unabhängigkeit wirksam überprüfen.

Auch bei den geschwärzten Vertragsklauseln sieht Rantos Defizite. Die Kommission habe nicht ausreichend dargelegt, dass eine vollständige Veröffentlichung tatsächlich die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen ernsthaft beeinträchtigen würde.

EuG stärkte Auskunftsansprüche

Das EuG hatte bereits 2024 zugunsten der Kläger entschieden und die beschränkte Informationspolitik der Kommission beanstandet. Diese legte daraufhin Rechtsmittel ein.

Mit seinen Schlussanträgen unterstützt der Generalanwalt nun die Linie der Vorinstanz. Zwar sind die Richterinnen und Richter des EuGH nicht an die Schlussanträge gebunden, folgen ihnen aber häufig.