Höherer Unterhalt für Kinder

Zitiervorschlag
Höherer Unterhalt für Kinder. beck-aktuell, 30.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189921)
Ab dem 01.08.2015 gilt die neue Fassung der "Düsseldorfer Tabelle": Damit steigen die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 23.07.2015 mitgeteilt. Die Erhöhung beruht auf der Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags.
Monatlich zwischen 11 und 16 Euro mehr Unterhalt
Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512 Euro (zuvor: 4.368 Euro) steigt der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes wie folgt: in der ersten Altersstufe bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von 317 auf 328 Euro; in der zweiten Altersstufe vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres von 364 auf 376 Euro; in der dritten Altersstufe vom 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit von 426 auf 440 Euro. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der zweiten und dritten Altersstufe. Er steigt daher von 488 auf 504 Euro. Das OLG weist darauf hin, dass der steuerliche Kinderfreibetrag zwar rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht wird, die Unterhaltssätze jedoch erst ab dem 01.08.2015 steigen.
- Redaktion beck-aktuell
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Höherer Unterhalt für Kinder. beck-aktuell, 30.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189921)



