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BKartA verbietet Hotelbuchungsportal Booking.com auch "enge" Bestpreisklauseln

Schutz des Anwaltsberufs

Auch die sogenannten "engen" Bestpreisklauseln des Hotelbuchungsportals booking.com sind kartellrechtswidrig. Diese erlaubten den Hotels zwar günstigere Preise bei anderen Hotelbuchungsportalen anzugeben, nicht aber auf der eigenen Webseite. Das Bundeskartellamt hat am 23.12.2015 deren weitere Verwendung untersagt und dem Hotelbuchungsportal aufgegeben, die Klauseln bis zum 31.01.2016 vollständig aus den Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen, soweit sie Hotels in Deutschland betreffen.

"Enge" Bestpreisklauseln seit Juli 2015

Die Booking.com Deutschland GmbH, Berlin und die Booking.com B.V., Amsterdam verpflichteten Hotels zunächst, dem eigenen Hotelbuchungsportal den niedrigsten Zimmerpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungsbedingungen anzubieten, und zwar im Vergleich zu allen Online- und Offline-Buchungskanälen ("weite Bestpreisklausel“). Im Lauf des Verfahrens hatte das Unternehmen dem Bundeskartellamt angeboten, eine modifizierte Bestpreisklausel einzuführen. Danach wollte Booking.com den Hotels zwar erlauben, ihre Zimmer auf anderen Hotel-Portalen preiswerter anzubieten, ihnen aber weiterhin vorschreiben, dass der Preis auf der hoteleigenen Website nicht niedriger sein darf als bei Booking.com ("enge Bestpreisklausel“). Diese veränderte Form der Bestpreisklauseln hat Booking.com im Juli 2015 in Deutschland auch umgesetzt.

BKartA sieht auch in "engen" Bestpreisklauseln eine Wettbewerbsbeschränkung

Auch diese Bestpreisklauseln monierte die Kartellbehörde. Denn sie beschränkten sowohl den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen als auch den Wettbewerb zwischen den Hotels selbst und verletzten dadurch auch die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf ihren eigenen Online-Vertriebskanälen, erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Der Anreiz für ein Hotel, seine Preise auf einem Hotel-Portal zu senken, sei sehr gering, wenn es gleichzeitig im eigenen Online-Vertrieb höhere Preise ausweisen müsse. Außerdem werde der Marktzutritt neuer Plattformanbieter weiterhin erheblich erschwert. Aufgrund der Bestpreisklauseln bestehe damit praktisch kaum ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf ihren eigenen Webseiten nicht nachvollziehen können. Ein erkennbarer Vorteil für den Verbraucher sei damit nicht verbunden, so Mundt.

OLG bestätigte Sichtweise des BKartA bereits gegenüber HRS

Bereits im Januar 2015 hatte das OLG Düsseldorf die Entscheidung des Bundeskartellamtes, das die Bestpreisklauseln des Wettbewerbers HRS für unzulässig erklärt hatte, bestätigt (BB 2015, 593). Booking.com selbst hatte zunächst dennoch an ihren Bestpreisklauseln festgehalten. Ende März 2015 hatte das Bundeskartellamt in einer Abmahnung gegenüber Booking.com deutlich gemacht, dass die von Booking.com angebotene Reduzierung der Reichweite der Bestpreisklauseln nicht ausreiche, um die wettbewerblichen Bedenken zu beseitigen.