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Lina E. verweigert Zeugenaussage

BGH bestätigt Beugehaft gegen verurteilte Linksextremistin

Auf einer Straße tragen Protestierende ein großes schwarzes Banner mit der Aufschrift "Free them all". Sie werden von zahlreichen Polizisten in Kampfmontur begleitet.
Proteste gegen die Verurteilung von Lina E. im Mai 2023 © picture alliance / ABBfoto

Lina E. hatte gerade erst das Gefängnis verlassen, einen Monat später sitzt sie wieder hinter Gittern - Sie verweigerte vor Gericht die Aussage zu Angriffen der Antifa-Ost-Gruppe. Die dafür angeordnete Beugehaft hält einer Prüfung aus Karlsruhe stand.

Lina E. wurde 2023 vom OLG Dresden wegen gefährlicher Körperverletzung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu 5 Jahren und drei Monaten Haft verurteilt, der BGH bestätigte das Urteil 2025. Nach Überzeugung des Gerichts war die Studentin zwischen 2018 und 2020 an mehreren teils lebensgefährlichen Angriffen auf tatsächliche und vermeintliche Anhängerinnen und Anhänger der rechten Szene in Sachsen und Thüringen beteiligt. Ende Mai 2026 wurde Lina E. knapp drei Jahre nach ihrer Verurteilung vorzeitig auf Bewährung entlassen.

In einem weiteren Verfahren vor dem OLG Dresden müssen sich inzwischen andere Mitglieder derselben linksextremen Gruppierung verantworten. Ihnen wird ebenfalls vorgeworfen, als Mitglieder oder Unterstützer einer kriminellen Vereinigung tatsächliche oder vermeintliche Rechtsextreme angegriffen zu haben. Unter den Angeklagten ist Johann G., der neben Lina E. als mutmaßlicher Kopf der Gruppierung gilt.

Lina E. verweigert Zeugenaussage vor Gericht

Als Zeugin sollte Lina E. in diesem Prozess am 30. Juni 2026 zu den Taten aussagen, für die sie 2023 verurteilt worden war. Dazu kam es jedoch nicht. Sie verweigerte die Aussage unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO und argumentierte, jede Aussage könne die Gefahr begründen, sich selbst zu belasten und neue Ermittlungen gegen sie auszulösen.

Das OLG Dresden folgte dieser Argumentation nicht und verneinte ein unbeschränktes Aussagenverweigerungsrecht. Noch am selben Tag ordnete das Gericht gemäß § 70 Abs. 2 StPO Beugehaft für eine Dauer von sechs Monaten an, um eine Aussage zu erzwingen (Beschluss vom 30. Juni 2026, Az. 4 St 2/25). Gegen Lina E. wurde zudem ein Ordnungsgeld von 750 Euro verhängt. Die junge Frau wurde unmittelbar in Haft genommen, die Beugehaft dauert derzeit an. 

Gegen diese Entscheidung legte Lina E. Beschwerde beim BGH ein. Ein erster Versuch, die Vollziehung der Beugehaft bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel auszusetzen, blieb ohne Erfolg. Nun hat der BGH auch die Beschwerde selbst zurückgewiesen und die Anordnung der Beugehaft bestätigt (Beschluss vom 4. August 2026, Az. StB 47/26).

BGH: Kein Aussageverweigerungsrecht

Nach Auffassung der Karlsruher Richterinnen und Richter konnte sich Lina E. nicht auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Ein solches Recht bestehe nach § 55 Abs. 1 StPO nur, wenn die Beantwortung der Fragen die Gefahr einer Strafverfolgung mit sich ziehen könnte. Lina E. wurde wegen der Taten, zu denen sie befragt werden sollte, jedoch bereits rechtkräftig verurteilt. Wegen des Doppelbestrafungsverbots aus Art. 103 Abs. 3 GG drohe insoweit also keine erneute Strafverfolgung.

Der BGH stellte allerdings klar, dass im Zusammenhang mit kriminellen oder terroristischen Vereinigungen ein Auskunftsverweigerungsrecht auch dann in Betracht kommen kann, wenn die Aussage nur mittelbar den Verdacht weiterer Straftaten begründet, die bislang nicht Gegenstand einer rechtskräftigen Verurteilung waren. Für eine solche Gefahr sahen die Richterinnen und Richter im Fall von Lina E. allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte. Bloße Vermutungen oder spekulative Möglichkeiten reichten nicht aus, um ein Auskunftsverweigerungsrecht zu begründen, erst recht kein umfassendes.

Mit der Entscheidung des BGH ist die Anordnung der Beugehaft rechtskräftig. Lina E. bleibt damit vorerst in Haft. Sie ist nicht die erste Zeugin, die die Aussage in dem Prozess verweigert. Gegen einen 40-jährigen Linksextremisten wurde ebenfalls Beugehaft verhängt.