Mit unkollegialen Grüßen

Zitiervorschlag
Thomas Herro: Mit unkollegialen Grüßen. beck-aktuell, 29.06.2026 (abgerufen am: 29.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200886)
Wer Kollegen auf der Gegenseite zur Zielscheibe macht, schadet dem Beruf und den Mandantinnen und Mandanten, meint Thomas Herro. Kollegialität sei keine Schwäche, sondern öffne den Weg zu Lösungen.
In anwaltlichen Schreiben gibt es eine eigene Diplomatie der Grußformeln. "Mit freundlichen Grüßen" ist der Normalfall. "Mit kollegialen Grüßen" klingt wärmer. "Hochachtungsvoll" kann, je nach Kontext, fast wie eine Ohrfeige wirken.
Man kann darüber schmunzeln. Es wäre übertrieben, aus jeder abgekühlten Grußformel den Niedergang der anwaltlichen Streitkultur abzuleiten. Das Problem steht selten am Ende eines Schreibens. Es steht davor.
Nach meiner Beobachtung wird der Ton in wettbewerbs- und äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen rauer. Es gibt nach wie vor viele Kolleginnen und Kollegen, mit denen man hart in der Sache streiten, ihnen danach die Hand geben und ehrlich alles Gute wünschen kann.
Aber es gibt eben auch eine andere Entwicklung. Anwaltliche Schriftsätze richten sich häufiger nicht mehr nur gegen den Anspruch, den Antrag oder die Rechtsauffassung. Sie richten sich gegen die Person, die all das vorträgt. Der gegnerische Anwalt wird nicht mehr als Vertreter einer Position behandelt, sondern selbst zum Angriffsziel gemacht.
Das ist mehr als eine Stilfrage. Es betrifft den Kern anwaltlicher Arbeit.
Der Anwalt ist nicht die Partei
Anwältinnen und Anwälte vertreten Interessen. Sie schaffen die Interessen ihrer Mandantschaft nicht. Sie müssen Standpunkte vortragen, die die Gegenseite für falsch, überzogen oder ärgerlich hält. Genau dafür werden sie beauftragt.
Natürlich darf man einem Antrag entschieden entgegentreten. Man darf eine Abmahnung für unbegründet und einen Anspruch für abwegig halten. Man darf falschen Vortrag angreifen, Widersprüche herausarbeiten und klar schreiben, warum die Gegenseite mit ihrer Argumentation nicht durchdringen kann.
Aber es ist ein Unterschied, ob man schreibt: "Dieser Anspruch besteht nicht." Oder ob man schreibt: "Sie wissen genau, dass Ihr Vortrag falsch ist." Es ist ein Unterschied, ob man eine Rechtsauffassung für unvertretbar hält. Oder ob man der Kollegin oder dem Kollegen unterstellt, bewusst zu täuschen.
In der Praxis wird diese Grenze immer öfter verwischt.
Ein beliebter Vorwurf lautet, der gegnerische Anwalt trage wissentlich falsch vor. Manchmal wird daraus gleich der Verdacht des Prozessbetrugs konstruiert. Das ist ein schwerer Vorwurf. Denn er bedeutet nicht nur: "Das stimmt nicht." Er bedeutet: "Sie wissen, dass das nicht stimmt." Aus einem Streit über Tatsachen wird eine Behauptung über die Integrität des Prozessbevollmächtigten.
Wer Prozessbetrug sagt, sollte deswegen mehr in der Hand haben als Ärger über den gegnerischen Vortrag.
Vom scharfen Ton zur persönlichen Drohkulisse
Persönliche Spitzen beginnen oft harmlos. Ein Antrag wird als "lächerlich" bezeichnet und der Kollege soll angeblich "keine Ahnung" haben. In diesen Fällen wird nicht mehr argumentiert, sondern eine Person abgewertet. Am Ende steht meist trotzdem: "Mit freundlichen kollegialen Grüßen."
Wer forensisch arbeitet, darf keine dünne Haut haben. In Wettbewerbs- und Äußerungssachen wird hart gestritten. Das gehört dazu. Mandantinnen und Mandanten erwarten zu Recht, dass wir ihre Interessen konsequent vertreten.
Aber Härte in der Sache braucht keine persönliche Herabsetzung. Erst recht braucht sie keine überflüssigen "kollegialen" Floskeln.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn der Angriff auf den anwaltlichen Vertreter selbst zum Druckmittel wird. Dann lautet die Botschaft nicht mehr nur: "Ihr Mandant liegt falsch." Sie lautet: "Wenn Ihr Mandant nicht einlenkt, werden auch Sie persönlich ein Problem bekommen." Ich habe solche Situationen mehrfach erlebt.
Natürlich dürfen Anwältinnen und Anwälte Druck ausüben. Wer eine Forderung durchsetzen will, darf gerichtliche Schritte ankündigen. Auch eine Strafanzeige oder Kammerbeschwerde ist durchaus legitim. Niemand steht außerhalb des Rechts, auch nicht Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Aber es macht einen Unterschied, ob man dem Anspruchsgegner rechtliche Konsequenzen ankündigt oder den gegnerischen Prozessbevollmächtigten persönlich als Hebel benutzt. Anwältinnen und Anwälte sind nicht die Geiseln ihrer Mandantschaft. Sie vertreten Positionen, aber sie sind nicht selbst die Anspruchsgegner.
Wer ihnen persönlich droht, um Druck auf die Mandantschaft auszuüben, verlässt die Ebene des harten, aber legitimen Streits.
Die Kammerbeschwerde als Hebel
Ein weiteres Mittel, das in solchen Auseinandersetzungen schnell in den Raum gestellt wird, ist die Kammerbeschwerde.
Damit kein Missverständnis entsteht: Sie ist grundsätzlich ein legitimes Instrument. Wer einen echten Berufsrechtsverstoß sieht, darf ihn der Rechtsanwaltskammer melden. Das Berufsrecht lebt nicht davon, dass alle wegsehen.
Problematisch wird es aber, wenn die Kammerbeschwerde als prozesstaktisches Mittel dient. Wenn also schon die angeblich verspätete Abgabe eines Empfangsbekenntnisses, eine vermeintliche Umgehung bei der Parteizustellung einer einstweiligen Verfügung oder ein scharf formulierter Schriftsatz ausreichen sollen, um die gegnerische Anwältin oder den Anwalt berufsrechtlich unter Druck zu setzen.
Ich habe solche Beschwerden mehrfach erlebt. Bis heute war keine davon erfolgreich. Das ist für mich beruhigend, aber nicht der Punkt. Entscheidend ist: Schon die Ankündigung oder das Einreichen einer Kammerbeschwerde verändert die Auseinandersetzung. Sie verlagert den Streit von der Sache auf die Person des Prozessbevollmächtigten.
Aus der Frage, ob ein Anspruch besteht, wird plötzlich die Frage, ob der Anwalt sich berufswidrig verhalten hat. Das bindet Zeit, erzeugt Druck und vergiftet die Kommunikation. Vor allem sendet es eine Botschaft: Wer der Gegenseite gefährlich wird, soll selbst zum Gegenstand des Verfahrens werden.
Gift für die Streitkultur
Dieses Verhalten ist Gift für die Streitkultur und genau darin liegt das Problem. Der Prozessbevollmächtigte wird aus seiner Rolle herausgelöst und selbst zum Gegenstand des Konflikts gemacht. Dies verwischt die Grenze zwischen beruflichem Streit und persönlicher Betroffenheit.
In einem Verfahren ließ sich ein gegnerischer Anwalt in der mündlichen Verhandlung etwa zu der Aussage hinreißen, er werde mich "jagen und finden". Das ist keine robuste Interessenvertretung und keine markige Prozessrhetorik. Das ist eine persönliche Drohgebärde gegenüber jemandem, der in dem Verfahren nicht als Privatperson auftritt, sondern als Vertreter seiner Mandantschaft.
Die Personalisierung des Streits zeigt sich nicht nur in Schriftsätzen. Eine neuere Variante spielt sich am Telefon ab. Dabei melden sich gegnerische Partnerinnen oder Partner und möchten "kurz mit dem Partner sprechen", weil sie sich über einen angeblich unangemessenen Vortrag von Associates beschweren wollen.
Natürlich kann ein kollegiales Telefonat sinnvoll sein. Wer deeskalieren will, sollte zum Hörer greifen dürfen. Aber Ton und Kontext machen den Unterschied. Wenn es nicht um die sachliche Klärung geht, sondern darum, den eigenen Unmut über den gegnerischen Vortrag in die interne Hierarchie der anderen Kanzlei hineinzutragen, wird es problematisch.
Dann lautet die Botschaft nicht mehr nur: "Ihr Vortrag ist falsch." Sie lautet: "Ihr Associate arbeitet unsauber, und das sollten Sie intern klären." Das ist kein Beitrag zur Streitbeilegung. Es ist der Versuch, Druck nicht nur im Verfahren, sondern auch im gegnerischen Team aufzubauen.
Gerade jüngere Anwältinnen und Anwälte brauchen keine Gegner, die über Bande spielen. Sie brauchen Partnerinnen und Partner, die ihnen den Rücken stärken, wenn sie in der Sache hart, aber vertretbar argumentieren. Wer versucht, Keile in ein gegnerisches Team zu treiben, verwechselt Kollegialität mit Machtdemonstration.
Kollegialität ist keine Schwäche
Warum ist das problematisch? Weil persönliche Eskalation selten nützt. Sie macht Verfahren nicht besser, Schriftsätze nicht überzeugender und sie hilft Gerichten nicht bei der Entscheidung. Stattdessen erschwert dieses Verhalten Vergleiche und verhärtet Positionen. Vor allem schadet sie der eigenen Mandantschaft.
Mandantinnen und Mandanten wollen eine engagierte Interessenvertretung. Sie wollen Anwältinnen und Anwälte, die kämpfen, wenn es nötig ist. Aber sie haben nichts davon, wenn der Streit persönlicher wird, als er sein muss. Wer den gegnerischen Anwalt angreift, mag kurzfristig Stärke demonstrieren, aber langfristig verengt er den Raum für Lösungen.
Gute anwaltliche Arbeit besteht nicht darin, möglichst laut zu sein. Sie besteht darin, die Interessen der Mandantschaft klug, konsequent und wirksam zu vertreten. Manchmal bedeutet das maximale Konfrontation. Manchmal bedeutet es, den Ton bewusst nicht zu erwidern. Das ist keine Schwäche, sondern ein Zeichen von professioneller Selbstbeherrschung.
Ich will nicht so tun, als sei früher alles besser gewesen. Und natürlich formuliert jeder, der regelmäßig streitet, gelegentlich schärfer, als es im Rückblick nötig gewesen wäre. Das gehört zur Ehrlichkeit dazu.
Entscheidend ist, ob Eskalation zur Methode wird. Ob man noch zwischen Rolle und Person unterscheidet und ob man den gegnerischen Anwalt als professionellen Vertreter einer anderen Interessenlage behandelt – oder als persönlichen Gegner.
Mehr Achtung, nicht mehr Floskeln
Vielleicht brauchen wir keine Renaissance ehrfürchtiger Grußformeln. Niemand muss "hochachtungsvoll" schreiben, wenn er es nicht so meint. Und ein "mit freundlichen kollegialen Grüßen" rettet keinen Schriftsatz, der vorher persönlich, unfair oder einschüchternd war.
Aber mehr Achtung vor der anwaltlichen Rolle würde dem Beruf guttun.
Achtung ist dabei nicht mit Nachgiebigkeit zu verwechseln. Achtung heißt auch nicht, schwache Argumente stehen zu lassen oder auf klare Worte zu verzichten. Sie bedeutet nur, die einfache Unterscheidung nicht zu vergessen: Hart gegen den Anspruch. Hart gegen den Vortrag. Hart gegen die Rechtsauffassung. Aber nicht gegen die Person, die all das beruflich vertritt.
Die wirklich souveräne anwaltliche Interessenvertretung erkennt man nicht daran, wie laut sie auftritt. Man erkennt sie daran, dass sie Härte in der Sache von Unfairness im Ton unterscheiden kann.
Mit freundlichen, gerne auch kollegialen Grüßen.
Zitiervorschlag
Thomas Herro: Mit unkollegialen Grüßen. beck-aktuell, 29.06.2026 (abgerufen am: 29.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200886)


