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Glosse

Bestenauslese

Deutschland, Deine Dissertationen
mnirat/adobe.stock.com

Das ist doch mal eine gute Nachricht vom VGH Mannheim (Beschl. v. 27.4.​2026 – 4 S 328/26): Nur weil das Examensergebnis und das der Promotion so so la la waren, heißt das nicht automatisch, dass man eine wissenschaftliche Karriere getrost abschenken kann.

Die Beteiligten in dem Fall – ein aussortierter Bewerber auf eine W3-Professur als Antragsteller, eine Hochschule als potenzielle Dienstherrin und Antragsgegnerin – stritten um die Besetzung einer Professorenstelle. Dies deshalb, weil das Bewerbungsverfahren des Antragstellers gleich in der ersten Runde endete, bevor es so richtig an Fahrt aufnehmen konnte. Der Berufungskommission war der Bewerber nicht „gut genug“, obwohl der Kandidat mehrere Hochschulabschlüsse, eine Promotion sowie eine juristische und eine philosophische Habilitation vorweisen konnte. Allerdings hätten die Noten in den beiden Staatsexamina nach Auffassung der Hochschule schon etwas besser ausfallen können. Und ein Promotionsvorhaben mit „magna cum laude“ abzuschließen, mag ja schon ganz nett sein, führe aber mit Blick auf den Grundsatz der Bestenauslese dazu, dass man eben auf der Bewerbungsstrecke bleibe. Das VG Karlsruhe fand das überzeugend, der VGH Mannheim nicht. Denn das Gericht vermisste in der Stellenausschreibung Vorgaben hinsichtlich der Noten in den Staatsprüfungen sowie der Promotion. Außerdem kam während des Verfahrens raus, dass sich die Hochschule im Fall eines anderen Bewerbers trotz dessen magna cum laude-Dissertation nicht gehindert sah, ihn mit einer W3-Professur zu beglücken. Und auch das vermeintliche Totschlagsargument, der Antragsteller sei durch Habilitation und sonstige Publikationen, etwa in der NJW, nicht hinreichend wissenschaftlich ausgewiesen, zog mal nicht, weil sich auch dazu die Stellenausschreibung nicht verhielt. Ob die Mannheimer Richter dem Antragsteller damit den Weg frei gemacht hat zur begehrten W3-Professur, erscheint gleichwohl mehr als fraglich. Zumindest bei der Antragsgegnerin dürfte sein wissenschaftlicher Karriereweg mehr als steinig werden (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 11441).

Dieser Text stammt aus Heft 30/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.