Schwache Noten sind erstmal kein Argument

Zitiervorschlag
Schwache Noten sind erstmal kein Argument. beck-aktuell, 08.06.2026 (abgerufen am: 08.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199426)
Für eine offene W-3-Rechtsprofessur sortierte eine Hochschule einen Bewerber bereits auf erster Stufe aus: Seine Examensoten und sein Forschungsprofil passten nicht. Einen derart frühen Ausschluss – so der VGH Mannheim – gebe die Ausschreibung jedoch nicht her.
Gibt ein Dienstherr bei einer Stellenausschreibung gewisse gewünschte Kenntnisse und Fähigkeiten vor, so sind diese Kriterien im weiteren Auswahlverfahren bindend. Der VGH Mannheim entschied, dass ein Bewerber in einem abgestuften Auswahlverfahren nicht aufgrund seiner Staatsexamensnote und vermeintlich unzulänglicher Forschungsarbeiten auf erster Stufe ausgeschlossen werden durfte, da die Ausschreibung dazu keine zwingenden Angaben enthalten habe (Beschluss vom 27.04.2026 – 4 S 328/26).
Eine Hochschule in Baden-Württemberg schrieb eine W-3-Rechtsprofessur für Bürgerliches Recht und Grundlagen des Rechts aus. Neben der fachlichen Einschlägigkeit war es laut der Ausschreibung "von Vorteil", wenn auch eine rechtsgeschichtliche oder wirtschaftsrechtliche Ausrichtung besteht.
Die Berufungskommission der Hochschule besetzte die Stelle, einen der anderen Bewerber hatte sie bereits auf erster Stufe des abgestuften Verfahrens ausgeschlossen. Er sei aufgrund seiner vergleichsweise schwachen Examensnoten sowie der Note in seiner Promotion im Fach Philosophie – letztere hatte er mit "magna cum laude" abgeschlossen – nicht geeignet und auch im Übrigen nicht hinreichend wissenschaftlich ausgewiesen.
Das VG Karlsruhe gab seinem Begehr auf einstweiligen Rechtsschutz zunächst nicht statt; erst die Beschwerde zum VGH Mannheim konnte das Blatt nun wenden. Die Hochschule darf die Stelle ohne eine umfassende Neubewertung der Bewerbung(en) nun nicht neu besetzen.
Die Ausschreibung diktiert das Verfahren
Der 4. Senat stellte klar, dass die Hochschule als Dienstherr im weiteren Auswahlverfahren stets an die in der Ausschreibung aufgestellten Kriterien gebunden sei. Das diene der Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs potenzieller Bewerber.
Über die Eignung könne zwar auch in einem abgestuften Verfahren entschieden werden. Auf erster Stufe dürften dabei aber nur Bewerberinnen und Bewerber ausgeschlossen werden, die zwingende Vorgaben des Anforderungsprofils von vornherein nicht erfüllten. Eine Art "summarische Bestenauslese" – wie sie die Hochschule hier vorgenommen habe – dürfe hingegen nicht stattfinden. Eben jene habe den Bewerber hier in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) verletzt.
Der Bewerber habe aufgrund einer juristischen Habilitation u.a. die Lehrbefugnis für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie sowie aufgrund einer philosophischen Habilitation für Philosophie. Für die ausgeschriebene Professur im Bürgerlichen Recht sowie einem Grundlagenfach sei er daher ohne Weiteres fachlich geeignet. Die Hochschule hatte hingegen darauf abgestellt, dass ihm der ausdrücklich erwünschte rechtsgeschichtliche Forschungsschwerpunkt fehle.
Das genüge allerdings nicht, um ihn bereits im ersten Schritt des mehrstufigen Verfahrens abzulehnen, so der VGH. Denn in der so weit bindenden Ausschreibung sei nur die Rede davon gewesen, dass eine rechtsgeschichtliche Ausrichtung "von Vorteil" sei – ein zwingendes und damit im ersten Verfahrensschritt relevantes Kriterium sei das somit ersichtlich nicht. Dass die Fakultät die Besetzung mit einem Rechtshistoriker bevorzugt und die Stellenausschreibung aufgrund einer gewissen Marktenge aber bewusst weit gefasst habe, ändere daran nichts. Ohne eine Festlegung als zwingendes Kriterium trage dieser Wunsch den verfrühten Ausschluss des Bewerbers nicht.
Noten eher zweitrangig
Ähnliches gelte für die von der Berufungskommission vorausgesetzte wissenschaftliche Exzellenz. Die Ausschreibung habe sich auf die Einstellungsvoraussetzungen des § 47 Landeshochschulgesetz (LHG) bezogen, wozu unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine besondere Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten (in der Regel nachgewiesen durch eine Promotion) gehörten. Eine zwingende Vorgabe zur erforderlichen Examensnote lasse das hingegen vermissen.
Im Gegenteil sollten die Examensnoten nach den internen Kriterien in die spätere Bewertung der fachlichen Exzellenz einfließen. Da diese Bewertung im abgestuften Verfahren jedoch nicht auf erster Stufe stattfinde, dürfe sie somit nicht zu einem Ausschluss auf erster Stufe führen.
Auch im Bezug auf die vorgelegten Forschungsarbeiten fehle es an zwingenden Vorgaben, die einen Ausschluss auf erster Stufe erlauben würden. Das LHG sehe ausdrücklich vor, dass die aufnehmende Hochschule die Habilitationsschrift des Bewerbers neu bewerte und somit über dessen wissenschaftliche Qualifikation entscheide. Dazu sei es hier jedoch nicht gekommen, obwohl nach den eigenen Angaben der Hochschule "in erster Linie" die Qualität der entsprechenden Publikationen über die wissenschaftliche Exzellenz eines Bewerbers entscheide. Durch den verfrühten Ausschluss widerspreche sie sich somit selbst. Außerdem sei es sachwidrig, die Examensnoten gleichgewichtig in eine Reihe mit den wissenschaftlichen Publikationen zu stellen, zumal diese mindestens zehn Jahre auseinanderlägen.
Die Hochschule sei daher im Ergebnis verpflichtet, die juristische Habilitation des Bewerbers selbst noch einmal umfassend zu prüfen, bevor sie zu einer Entscheidung komme. Der Ausgang dieses Prüfungsverfahrens lasse sich aufgrund des weiten Beurteilungsspielraums der Kommission noch nicht erahnen. Nur bei sonst gleicher Eignung dürfe der rechtsgeschichtliche Forschungsschwerpunkt dann den Ausschlag geben.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- VGH Mannheim
- Beschluss vom 27.04.2026
- 4 S 328/26
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Schwache Noten sind erstmal kein Argument. beck-aktuell, 08.06.2026 (abgerufen am: 08.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199426)