Alternative Quersubventionierung

Zitiervorschlag
Markus Hartung: Alternative Quersubventionierung. beck-aktuell, 14.08.2026 (abgerufen am: 14.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203906)
Quersubventionierung bezeichnet im anwaltlichen Gebührenrecht das Prinzip, dass ertragsstarke Mandate mit hohen Gegenstandswerten ertragsschwache mitfinanzieren.
Dieses im Jahr 1879 eingeführte System beruht auf der Annahme, dass Kanzleien einen ausgewogenen Mix aus beiden Mandatstypen betreuen. Der sozialpolitische Hintergrund besteht darin, Rechtsuchenden den Zugang zum Recht auch bei geringen Streitwerten zu ermöglichen und die Marktwirtschaft auszubremsen: weder Nutzen der anwaltlichen Arbeit für Mandanten noch der betriebene Aufwand des Anwalts bestimmen das Honorar. Edles Prinzip. In der Praxis funktioniert es zunehmend nicht mehr: Empirische Studien zeigen, dass gerade Verbraucherkanzleien ein Versagen der Quersubventionierung beklagen, mit wirtschaftlichen Sonderopfern für Anwälte, die Verbraucher oder sozial bedürftige Menschen vertreten, und der Gefahr eines Rückzugs aus diesem Segment. Bei Wirtschaftskanzleien gab es nie Sonderopfer, denn dort wird überwiegend nach Aufwand abgerechnet, und der Streitwert als Steuerungsgröße spielt kaum eine Rolle.
Quersubventionierung wird auch strategisch eingesetzt: Ein profitables Geschäftsfeld finanziert den Aufbau eines neuen, das noch keine Rendite abwirft. In der Wirtschaft ist das üblich, in der Anwaltschaft gibt es dazu zwei gegensätzliche Glaubensrichtungen: „eat what you kill“ – jeder Partner trägt sich selbst – und Lockstep, bei dem der Kanzleierfolg kollektiv verteilt wird und Quersubventionierung strukturell eingebaut ist. Viele englische Kanzleien haben genau das betrieben, als sie Ende der 90 er Jahre nach Deutschland expandierten. Die deutschen Büros waren in vielen Fällen noch weit davon entfernt, die Profitabilität der in London zu erreichen. Man hat es trotzdem gemacht, weil der Zugang zum deutschen Markt strategisch gewollt war. Gezahlt haben die englischen Partner.
Was 25 Jahre später bei mehreren großen UK-Lawfirms zu beobachten ist, folgt demselben Prinzip – nur in umgekehrter Richtung. Der US-Markt ist für eine globale Kanzlei keine Option mehr, die man nebenher bedienen kann. Wer dort nicht ernsthaft präsent ist, spielt in der 2. Liga und weiß das auch. Der Marktzutritt über Lateral Hires aus dem US-Markt kostet, und zwar nicht nur Geld, sondern auch Grundsätze. Equity amongst partners, Lockstep, Gleichberechtigung der Büros: Das war lange keine Verhandlungsmasse, sondern es waren Identitätsmerkmale. Sie geraten unter Druck, weil der Markt es verlangt. Partner in europäischen Büros verlieren Gewinnanteile oder gleich ihre Partnerschaft, um die Expansion zu finanzieren. Das ist Quersubventionierung – diesmal fließt das Geld nicht von reich zu arm, sondern von bewährt zu strategisch notwendig, oder von reich zu sehr reich. Auf LinkedIn wurde es jüngst maliziös kommentiert: Quersubventionierung auch im BigLaw – nur ein bisschen anders. Ein vielseitiges Management-Tool, findet nicht jeder gut.
Dieser Text stammt aus Heft 33/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Markus Hartung: Alternative Quersubventionierung. beck-aktuell, 14.08.2026 (abgerufen am: 14.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203906)



