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Verfassungstreue der „Ehrenamtlichen“

Justititia-Statue vor schwarzem Hintergrund.
© Tanja Esser/adobe

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 12.10.​2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und der juristischen Ausbildung vorgelegt. Dessen Inhalt ist Gegenstand dieses Beitrags.

Im Vorfeld der Schöffenwahl 2023 haben Funktionäre rechtspopulistischer Parteien, die die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen, ihre Mitglieder dazu aufgerufen, sich als Schöffinnen und Schöffen aufstellen zu lassen. Auch wenn die Bundesregierung keine Erkenntnisse hat, in wie vielen Fällen dies erfolgreich war (vgl. BT-Drs. 21/7420, S. 2), mithin eine evidenzbasierte Grundlage fehlt, ist eine bereits erfolgte Infiltration des Schöffenamts nicht auszuschließen. Auf Grund der damit einhergehenden Risiken für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege hat die Konferenz der Justizministerinnen und -minister am 7.11.​2025 gefordert, ein zwingendes Berufungshindernis für ehrenamtliche Richterinnen und Richter, bei denen die Verfassungstreue nicht gewährleistet ist, in das Deutsche Richtergesetz (DRiG) aufzunehmen. Dem trägt der Referentenentwurf Rechnung. Er geht mit seinen Regelungsvorschlägen sogar darüber hinaus:

Die Pflicht der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zur Verfassungstreue soll in § 44a I Nr. 1 DRiG ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer „keine Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt“. § 44a II DRiG soll in der Weise geändert werden, dass die für die Berufung der Schöffin oder des Schöffen zuständige Stelle von der oder dem Vorgeschlagenen eine Negativerklärung verlangen soll. Dadurch wird das derzeit geltende Ermessen für die Einholung einer solchen Erklärung eingeschränkt. Nach § 44b I DRiG soll ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt abzuberufen sein, wenn in § 44a I DRiG bezeichnete Umstände bekannt werden, unabhängig davon, wann sie eingetreten sind. Der Zeitpunkt, an dem die betroffene Person Zweifel an ihrer Verfassungstreue aufkommen lässt, ist mithin künftig für die Frage der Abberufung ohne Bedeutung. Durch eine neue Regelung (§ 50a GVG) sollen die Folgen möglicher Blockaden durch extremistische Parteien bei der Wahl der Schöffinnen und Schöffen gemindert werden. Gewählte Schöffinnen und Schöffen sollen solange im Amt bleiben, bis neue „Ehrenamtliche“ gewählt worden sind. Entsprechende Regelungen finden sich bereits in anderen Verfahrensordnungen. Es sollen Personen bereits dann vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen werden, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden sind. Bisher ist dieser Ausschlussgrund auf Freiheitsstrafen wegen vorsätzlicher Straftaten von mindestens sechs Monaten begrenzt (§ 32 Nr. 1 GVG ua). Schließlich soll durch eine neue Regelung (§ 5b II DRiG) bundeseinheitlich klargestellt werden, dass in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht aufgenommen wird, „wer die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft“. Warum hier ein strengerer Maßstab („bekämpft“) angelegt wird als bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern („keine Gewähr“), erläutert der Regelungsentwurf nicht. Weder das Grundgesetz noch die höchstrichterliche Rechtsprechung fordern den strengeren Maßstab, sondern lassen den Ausschluss solcher Personen zu, die lediglich „darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen“ (vgl. BVerfG NJW 2008, 2568 [2569 f.]; NJW 1978, 37 [38]; BVerwG NJW 2025, 1068 [1071 ff.]). Dies gilt es zu erörtern.

Politisches Signal des Gesetzgebers

Aus der Begründung des Entwurfs wird deutlich, was das Ziel dieser Regelungsvorschläge ist: ein „politisches Signal“. Es soll klargestellt werden, was bereits verfassungsrechtlich anerkannt ist, nämlich die aus dem Grundgesetz abgeleitete besondere Verfassungstreuepflicht ehrenamtlicher Richterinnen und Richter sowie die Notwendigkeit eines Mindestmaßes an Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern für den juristischen Vorbereitungsdienst. Ob diese Klarstellung die Resilienz des Rechtsstaats stärkt, wird die Zukunft erweisen. Das Funktionieren desselben hängt jedoch insbesondere von der freien inneren Bindung seiner (ehrenamtlichen) Amtsträgerinnen und Amtsträger an die geltende Verfassung ab (s. BVerfG NJW 2008, 2568 [2570]). Diese gilt es zu bewahren und zu stärken.

Dieser Text stammt aus Heft 45/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.

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