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Wissenschaft & Hochschule

Prompten und Promovieren

Alte Bibliothek, Trinity College, Dublin
Trinity College, Dublin (Symboldbild) © icarmen13/adobe

Die Promotion soll die Befähigung zu eigenständiger und vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachweisen – doch was bedeutet das im Zeitalter von ChatGPT & Co.?

Beim Verfassen einer juristischen Dissertation können KI-gestützte Tools wertvolle Unterstützung leisten. Für Doktorandinnen und Doktoranden stellt sich allerdings die Frage, in welchem Umfang generative KI genutzt werden darf.

Wie verändert Künstliche Intelligenz den mühsamen Weg zum Dr. jur.? In nahezu allen Phasen des Forschungsprozesses können Sprachmodelle wie ChatGPT und spezialisierte KI-Anwendungen die wissenschaftliche Arbeit unterstützen. Schon zu Beginn helfen diese Tools dabei, das Thema des Dissertationsvorhabens einzugrenzen. Sobald es genau festgelegt ist, erleichtern sie die Literaturrecherche und geben Anregungen für die Gliederung. Bei der inhaltlichen Ausarbeitung kann die KI als interaktiver Sparringspartner fungieren, und auch für den stilistischen Feinschliff stehen KI-Assistenten zur Verfügung. Für junge Forschende eröffnen sich damit vielfältige Möglichkeiten, einzelne Arbeitsschritte effizienter zu gestalten. Zugleich stellt sich die Frage, inwieweit der Einsatz solcher Werkzeuge zulässig ist. An den Universitäten wird die Frage bisher vor allem im Kontext von Studien- und Prüfungsleistungen erörtert. Einige Rechtsfakultäten haben schon Handreichungen oder Richtlinien für den Umgang mit KI herausgegeben, doch die beziehen sich vorwiegend auf Seminar- und Hausarbeiten.

Promotionsrechtliche Vorgaben

Für Dissertationen sind die Promotionsordnungen maßgeblich. Sie setzen eine selbstständige Forschungsleistung und die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis voraus. Soweit ersichtlich, gibt es neben diesen allgemeinen Anforderungen bislang nur vereinzelt KI-spezifische Vorgaben, und diese fallen unterschiedlich aus. So hat etwa die Juristische Fakultät in Würzburg die in der Promotionsordnung vorgesehene Eigenständigkeitserklärung angepasst. Nun muss versichert werden, dass keine Chatbots oder sonstigen Programme eingesetzt wurden, die die Doktorarbeit ganz oder teilweise anstelle der promovierenden Person verfasst haben könnten. Damit wird die Nutzung generativer KI erheblich eingeschränkt. Doch lässt sich das praktisch kontrollieren?

Einen differenzierteren Ansatz verfolgt die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin. Sie hat eine Regelung in ihre Promotionsordnung aufgenommen (§ 7 II Nr. 2). „KI-generierte Texte“ sind demnach unzulässig; ausgenommen ist die Verwendung KI-gestützter Programme zur Kontrolle von Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung sowie zur Übersetzung. Unklar bleibt allerdings, wie weit das Verbot „KI-generierter Texte“ reicht. Erfasst der Begriff nur Fälle, in denen sie als „Ghostwriter“ wesentliche Anteile geliefert hat? (Dann wäre auch der urheberrechtliche Schutz fraglich.) Oder ist die Aufzählung der gestatteten Verwendungen abschließend, so dass bereits jede darüber hinausgehende Unterstützung (zB bei der stilistischen Optimierung) unzulässig wäre?

Da es derzeit keine einheitlichen und klaren Regeln gibt, sollte der Einsatz von KI-Tools mit dem akademischen Betreuer abgestimmt und nachvollziehbar dokumentiert werden. Um mehr Orientierung und Rechtssicherheit zu schaffen, scheint es geboten, fakultätsübergreifend „Best Practices“ zu entwickeln und diese als verbindliche Rahmenbedingungen in den Promotionsordnungen oder ergänzenden Richtlinien zu verankern. Perspektivisch dürfte sich ein Modell etablieren, das die unterstützende Nutzung erlaubt, aber Transparenz über Art und Umfang der Verwendung verlangt. Ein solches Konzept wäre auch für das wissenschaftliche Verlagswesen anschlussfähig, zumal die Branche bereits auf die Transformation durch KI reagiert und die Publikationsstandards entsprechend anpasst.

Die Grenzen der Technologie dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Sprachmodelle haben auch Schwächen, sie liefern mitunter falsche oder erfundene Informationen („Halluzinationen“). Der reflektierte Einsatz erfordert besondere Sorgfalt, denn am Ende sind die Promovierenden für die Richtigkeit verantwortlich. KI-Auskünfte zu Normen und Gerichtsentscheidungen müssen stets überprüft werden. Generative KI wird die Promotionspraxis erheblich verändern, ohne die Dissertation als Qualifikationsnachweis obsolet zu machen. Auch im Zeitalter der Prompts bleibt die wissenschaftliche Eigenleistung entscheidend.

Dieser Text stammt aus Heft 25/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.