Wenn die Richtlinie zur Verordnung wird

Zitiervorschlag
Dr. Anna K. Bernzen: Wenn die Richtlinie zur Verordnung wird. beck-aktuell, 22.07.2021 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/10656)
Die Datenschutz-Grundverordnung hat die Datenschutz-Richtlinie ersetzt, an die Stelle der ePrivacy-Richtlinie soll die ePrivacy-Verordnung treten: Diese Beispiele illustrieren eine auf verschiedenen Rechtsgebieten anzutreffende Tendenz des europäischen Gesetzgebers, Richtlinien bei einer Reform nicht (nur) inhaltlich zu überarbeiten, sondern die Neuregelungen zugleich in Verordnungsform zu gießen. Dieser Wechsel kann geboten, aber auch problematisch sein.
Ein Wechsel von der Richtlinie zur Verordnung ist demnach nicht zwingend problematisch. Er ist vielmehr sogar geboten, wenn sich herausstellt, dass eine Richtlinie ihr Ziel nicht effektiv erreicht – etwa, weil einzelne Mitgliedstaaten ihre Vorgaben nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß umgesetzt haben oder weil der Sachverhalt, den die Richtlinie regelt, so komplex geworden ist, dass eine unionseinheitliche Detailregelung nötig wird. Ein vergleichbarer Grund für den Wechsel der Handlungsform muss aber in jedem Fall vorliegen und – siehe Art. 296 UAbs. 2 AEUV – in der Begründung zur Verordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar dargelegt werden.
Nicht immer gelingt das. So gibt die Europäische Kommission zum Beispiel in ihrer Begründung der Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste zur (in großen Teilen wortgleichen) Übernahme der Haftungsprivilegien für Provider aus der E-Commerce- Richtlinie an, diese sei geboten, um eine wirksame Harmonisierung zu garantieren und eine rechtliche Fragmentierung zu vermeiden.
Zitiervorschlag
Dr. Anna K. Bernzen: Wenn die Richtlinie zur Verordnung wird. beck-aktuell, 22.07.2021 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/10656)



