Die Termine der 32. Kalenderwoche

Zitiervorschlag
Die Termine der 32. Kalenderwoche. beck-aktuell, 05.08.2022 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/9871)
In der Hochzeit der Corona-Pandemie haben manche Unternehmen ihren Mitarbeitern verboten, Urlaub in Risikogebieten zu machen. Dürfen sie einen Arbeitnehmer nach dessen Rückkehr am Werkstor abweisen und ihm das Gehalt verweigern, wenn er das dennoch getan hat? Das muss das Bundesarbeitsgericht klären. Und vor dem Bundesverwaltungsgericht klagt die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendiensts gegen neue Beförderungsregeln, die aus ihrer Sicht Frauen benachteiligen.
Der Kläger streitet nunmehr um die restliche Vergütung für diesen Monat wegen Annahmeverzugs. Das Unternehmen verteidigt sich zwar damit, es habe die Quarantäne wegen des vergleichsweise hohen Risikos eines fälschlich negativen Testergebnisses angeordnet. Das ArbG Berlin und das LAG Berlin-Brandenburg stellten sich dennoch auf die Seite des Klägers. Ein Arbeitgeber könne zwar die Art und Weise der Arbeitserbringung sowie Ordnung und Verhalten der Beschäftigten im Betrieb regeln, um sie vor einer Infektion zu schützen – auch wenn dadurch jene, die sich nicht an die Vorgaben hielten, mittelbar ihren Entgeltanspruch verlören. Er könne aber nicht direkt über diesen disponieren, ohne die geschuldete Leistung zu konkretisieren.
Schlapphüte. Der Bundesnachrichtendienst liegt an der kurzen Leine des Bundeskanzleramts – und das nicht nur in Bezug auf seine Spionagetätigkeit. Auch eine neue Beförderungsrichtlinie will der Verwaltungschef von Olaf Scholz dem Geheimdienst vorgeben. Doch dem widersetzt sich die Gleichstellungsbeauftragte des BND: Sie hat zunächst erfolglos Einspruch eingelegt. Nachdem ein weiterer Einigungsversuch gescheitert ist, hat sie Klage beim BVerwG erhoben, das hierfür in erster und letzter Instanz zugleich zuständig ist. Nach dem Willen des Scholz-Adlatus soll künftig für die Beförderung in eine A 16-Führungsposition statt einer einzigen dreijährigen A 15-Sachgebietsleitung die Bewährung in mindestens zwei unterschiedlichen Positionen dieser Art verlangt werden; eine davon kann durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde oder als Residenturleitung ersetzt werden kann.
Dadurch sieht die Klägerin die Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes verletzt: Dessen Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen bis Ende 2025 werde gefährdet. Auch liege darin eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten, die mit Art. 3 II GG nicht vereinbar sei. Die Beklagten – der Behördenleiter im Kanzleramt sowie der Präsident der rund 6.500 Auslandsaufklärer – sprechen der Gleichstellungsbeauftragten allerdings bereits die Klagebefugnis ab. Aber ihr Vorstoß sei auch unbegründet, weil die Erhöhung der Anforderungen die Chancen weiblicher Beschäftigter auf eine Chefstelle im Vergleich zu den männlichen Kollegen nicht verschlechtere und außerdem sachlich gerechtfertigt sei. Die Leipziger Richter wollen über den ursprünglich für vergangenen Juli angesetzten Fall (NJW-aktuell H. 29/2022, 6) nun am 11.8. urteilen.
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