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Corona-Regeln im Bundestag

Karlsruhe verwirft AfD-Organklage

Schild mit Aufschrift "Zutritt nur nach 2G-Regel"
Auch im Bundestag galten strenge Corona-Regeln. © Heiko / Adobe Stock

Vor vier Jahren klagten Abgeordnete der AfD gegen die geltenden Corona-Regeln im Bundestag. Das BVerfG betont nun: Die Einschränkung war gerechtfertigt.

Das BVerfG hat eine Organklage der AfD gegen im Januar 2022 erlassene Corona-Regeln im Bundestag verworfen. Die sogenannte 2G-plus-Regel für Plenar- und Ausschusssitzungen habe zwar die Teilhaberechte aus dem Grundgesetz berührt, so das Gericht. Zur Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages während der Pandemie seien die Regelungen aber gerechtfertigt gewesen (Beschluss vom 09.06.2026 2 BvE 1/22).

Am 11. Januar 2022 erließ die damalige Bundestagspräsidentin Bärbel Bas eine novellierte Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Deutschen Bundestag. In Bereichen des Bundestages galt nun nicht mehr die 3G-Regel, sondern die 2G-plus-Regel. Danach durften nur Abgeordnete, die gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Covid-Erkrankung genesen und zusätzlich negativ getestet oder geboostert waren, die untere Ebene des Plenarsaals und die Sitzungssäle der Ausschüsse betreten.

Nicht geimpfte Abgeordnete konnten an Plenarsitzungen bei Nachweis eines negativen Tests nur auf gekennzeichneten Plätzen auf der Tribüne teilnehmen. Entsprechendes galt für Ausschusssitzungen. Zusätzlich gab es hier die Möglichkeit, digital an den Sitzungen teilzunehmen. Am Folgetag beschloss der Bundestag die 2G-plus-Regel gegen die Stimmen der AfD-Fraktion als Teil seiner parlamentarischen Ordnung.

Karlsruhe: Ausschluss war gerechtfertigt

Die AfD-Bundestagsfraktion sowie drei AfD-Abgeordnete reichten in Karlsruhe eine Organklage gegen die Bestimmung ein. Damit verbundene Eilanträge wies das BVerfG bereits im Januar und März 2022 zurück. Jetzt hat es die Klage auch in der Hauptsache verworfen.

Diese sei ohnehin nur im Hinblick auf einen der drei klagenden Abgeordneten zulässig, so das BVerfG. Nur er habe dargelegt, dass er weder geimpft noch genesen und damit auch von der 2G-plus-Regel selbst betroffen gewesen sei. Auch die AfD-Fraktion habe nicht vorgetragen, wie durch die angegriffene Regelung Fraktionsrechte oder der Grundsatz effektiver Opposition betroffen sein könnten.

Doch auch die Rechte des einen Abgeordneten sieht das BVerfG durch die Corona-Regelung nicht verletzt. Die sogenannte 2G-plus-Regel für Plenar- und Ausschusssitzungen habe zwar dessen Teilhaberechte aus dem Grundgesetz berührt. Er sei gegenüber den Abgeordneten, die die 2G-plus-Vorgaben erfüllten, benachteiligt gewesen, da er lediglich von der Tribüne aus an der Plenarsitzung teilnehmen konnte. Die Plenardebatte lebe vom unmittelbaren kommunikativen Austausch im Plenum, so das BVerfG. Dazu gehöre auch die gemeinsame Platzierung innerhalb der Fraktion.

Um den Bundestag während der Pandemie arbeits- und funktionsfähig zu halten, sei die 2G-plus-Regel aber gerechtfertigt gewesen. Sie habe es erlaubt, auf einen Mindestabstand zwischen den Abgeordneten zu verzichten und so die Weiternutzung der verfügbaren Räume ohne größere Beeinträchtigungen ermöglicht. Gleiches habe für die 2G-plus-Regel bei Ausschusssitzungen gegolten sowie bei einer Gedenkstunde am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar 2022. Auch sei die Regelung zunächst nur auf einen Monat befristet und erkennbar auf die konkrete Pandemiesituation beschränkt gewesen, so die Karlsruher Richterinnen und Richter.